Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 11.01.1967 – 2 StR 447/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 089 033
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
a
in der Strafsache
gegen
den Fotografen Karl-Heinz 5 ED zus DEEEED-GE. iort geboren an EEE 951,
wegen Zuhälterei.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wwillms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main
vom 23. Juni 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Feststellungen rechtfertigen seine Verurteilung.
Baldus willms Kirchhof
Meyer Henning