Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 10.01.1967 – 5 StR 611/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_611/66
2113 098 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den lanlwirtschaftlichen Arbeiter H-rry 5 EEE»
geboren un ED 1936 in sm Kreis EB
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarsteät \ als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer “ AlliBundesrichter ° Schmitt “Bündesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, . : ‚Oberstaatsanwalt "sim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschäft,
" Rechtsanwalt Dr GB: um
als Verteidiger, Justizangestellte rw u :" ‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil . des. Landgerichts in Flensburg- vom 4. August 1966 .mit.den Feststellungen aufgehoben, en
° - Die Sache wir“ an das Landgericht in "Kiel Zurück- "verwieseh, das auch üter die Kosten des Rechts- " mittels’ zu "entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Sachrüge aus folgenden Gründen durch-
greift:
1. Das Merkmal der Verführung in § 175a Nr.3 StGB setzt der äußeren Tatseite nach voraus, daß das. minderjährige Opfer der Tat nicht schon von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit ist, der. Täter vielmehr den Minderjährigen erst durch Einwirkung auf dessen Willen hierzu geneigt macht. Die Ausführungen auf UA $.8 erwecken zumindest den Eindruck, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, Verführung liege immer schon dann vor, wenn der Täter das Opfer von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht auffordert o”er wenn dieses nicht von sich aus zu dem Täter kommt. Eine solche Auffassung ist rechtsirrig, denn Umstände der genannten Art schließen nicht ohne weiteres aus, daß der Minderjährige von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht tereit ist.
Dieser - mögliche -— Rechtsirrtum der Strafkammer kann auch die Feststellung des Verführungsvorsatzes beeinflußt haben. Das Urteil sagt auf. UA 5.9 hierzu nur, der Angeklagte hate, wie schon die Ausführungen zum Begriff des Verführens ergäben, vorsätzlich gehandelt. Welchen Inhalt der Verführungsvorsatz im einzelnen gehabt haben
soll, wird nicht gesagt.
An der rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, daß auf UA S.6 gesagt wird, die insoweit glauhwürdigen Aussagen der Zeugen Hans und Horst ilBhätten ergeben, daß mindestens beim ersten Falle unzüchtiger Handlungen mit jedem der im Urteil genannten elf Jungen der Angeklagte gegen ihren Willen handelte. Solange der Angeklagte gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Jungen gegen dessen Willen
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trieb, hatte er den Jungen nicht zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt gemacht, ihn also noch gar nicht verführt. Inwiefern er die Jungen später vorsätzlich durch Einwirkung auf ihren Willen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt gemacht hat, stellt das Urteil nicht mit hinreichender Bestimmtheit fest.
2. Der Tatrichter, der einen Angeklagten wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt, muß grundsätzlich die Zahl der von ihm als erwiesen angesehenen Einzelakte in den Urteilsgründen mitteilen. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist, muß er eine Mindestzahl feststellen. Nur sie darf er dann dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde legen. Das ist hier im Fall 2 der Urteilsgründe nicht geschehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker