Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 10.01.1967 – 5 StR 576/66

5. Strafsenat

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5 StR 576/66 | 2173 097 ‚HH BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Chemiefacharbeiter Waldener HWWEP au: TEE,

dort geboren ar GEEEED 1918,

wegen Gewaltunzucht u.a.

-2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Januar 1967, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer " Bundesrichter . Schmitt Bundesrichter Dr. Börker "als beisitzende ‚Richter,

Oberstaatsanpalt beim Bundesgerichtohor ME als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte De )

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, . für Recht erkannt:

Auf-die Revision des Angeklagten wira das Urteil des’ Landgerichts in Flensburg vom 16. Juni ‚1966 | ‚samt den Peststiellüngen aufgehoben.

Die Sache wird en das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des “ Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen .-

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil muß aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden. oo ;

I.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhardlung eine Reihe von Beweisamträgen gestellt, mit denen er die Unrichtigkeit der deu Angeklagten belastenden Aussage der Zeugin SOME», der einzigen Tatzeugin, dartun wollte. Tas Landgericht hat den Beweisamträgen nur zum Teil stattgegeben, die übrigen Beweisamträge "zum Teil als unerheblich und hinsichtlich des Beweisamtrages 2 wegen Bezeichnung eines ungeeigneten Beweismittels abgelehnt". }

1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Begründung, in der die Anträge lediglich als "unerheblich" } bezeichnet werden, nicht dem Gesetz genügt. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat,.müssen in Fällen, in denen ein Beweisamtrag wegen Unerheblichkeit, also wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO) der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen angeführt werden, aus denen der Tatrichter den unter Beweis gestellten Tatsachen keine Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Letzterenfalls müssen die Umstände angegeben werden, aus denen der Tatrichter die Unerheblichkeit der Beweistatsachen folgert. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können (BGH GA 1957,85; ZGHSt 2,284,286; BGH NIW 1953,35°1).. Auch genügt es bei einer Mehrzahl von 3eweisenträgen nicht, die Gründe der Unerheblichkeit für alle Beweisamträge in Bausch und Bogen anzuführen. Es muß vielmehr für jeden der Beweisamträge in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise nachgewiesen werden, weshalb er

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bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs.3 Satz 2 StPO ist (vgl. hierzu BGH NJW 1954,2118 für die Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht).

2. Der hier in Rede stehende Beschluß entspricht diesen Anforderungen nicht. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Beweisamträge aus anderen Gründen hätten abgelehnt werden können. Das gilt auch insoweit, als es sich um Anträge auf Einnahme eines Augenscheins handelt. Im übrigen würde hier einer Anwendung des § 244 Abs.5 StPO entgegenstehen, daß die beantragte Ortsbesichtigung gerade erweisen sollte, die einzige Tatzeugin, Christine Tu» sei unglaubwürdig (vgl. BGHSt 8,177 ff).

3. Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge brauchte der Senat nicht einzugehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesenwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker