Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 16.12.1966 – 4 StR 463/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2125 004 IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_463/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Walter DE aus
TB; dort getoren am DS ] 1935,»
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern.
Der
er
4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 16. Dezember 1966, an der teilgenommen
haben:
für
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Bundesanwalt WE :: der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. August 1966 wird vervorfen.
Der Angeklagte:, hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Abhängigen unter 21 Jahren in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Die Urteilsgründe lassen, im Zusammenhang gelesen, weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Die Folgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Die Revision selbst führt nichts an, was nach ihrer Auffassung einen sachlichrechtlichen Verstoß darstellen könnte.
Scharpenseel Flitner Banders
Spiegel Rinck