Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 07.12.1966 – 2 StR 374/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEII
in der Strafsache
gegen
den Parkettleger Helmut N GB zu: "ED: dort geboren am EEE 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, \
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEE als Vertreter der Bundesanvaltschaft;
Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main von
15. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Ton Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 14 Eigentunsdelikten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Honaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg; die Verfahrensrüge greift durch.
Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung mehrfach beantragt, den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit überprüfen zu lassen. Am Schluß der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger 2: fachärztliche Untersuchung des Angeklagten, da die Gefahr einer Epilepsie bestünde. Damit hatte er eine neue Tatsache vorgetragen; denn in dem bisherigen Vorbringen war von einer Epilepsie nicht die Rede. Der Antrag bedeutete demnach nicht eine bloße Wiederholung früherer Anträge; er war vielmehr ein neuer Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs.4 StPO. Dadurch, daß die Strafkammer über diesen nicht entschied, hat sie gegen die Bestimmung des § 244 Abs.6 StPO verstoßen. Daß das Urteil auf dem Pehler beruht, kann nicht ausgeschlossen werden>
Das Urteil war daher aufzuheben, ohne daß noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob die weiteren Verfahrensrügen durchdringen.
Dotterweich willms Kirchhof
Meyer Müller