Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 06.12.1966 – 1 StR 463/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL.
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Willivald TED au vdort geboren an ED 1943;
- Sachbezeichnung: zu. A. -
wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanvelt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht -— Schöffengericht -— Saarbrücken zurückverwiesen. Be
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Versuch des schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite den Schuldspruch nicht tragen.
Nachdem die früheren Mitangeklagten ZE und Sp und der Angeklagte an verschiedenen Orten gezecht hatten, kehrten sie nachts nach 2.00 Uhr zur Gastwirtschaft CO zurück, die sic jedoch geschlossen vorfanden. Nach den Feststellungen stiegen Zgp und Sg üurch ein Fenster ein, um in der Gastwirtschaft Geld zu stehlen; der Angeklagte half ihnen beim Einsteigen, wartete aber vor dem Hause, bis 2@8 und S@@®nach 8 bis 10 Minuten erfolgloser Suche zurückkehrten.
Ihre Einlassung, sie hätten nicht nach Geld, sondern nur nach Flaschenbier gesucht, hält das Landgericht für widerlegt und spricht sie des versuchten schweren Diebstahls schuldig. Auch der Angeklagte hatte behauptet, ZB und SED Hätten nur Bier holen wollen (UA S. 7). Hierzu führt die Strafkammer aus, daß er von der Absicht des Gelddiebstahls "Kenntnis hatte oder es sich zumindest aus den vorgeschilderten Umständen zusammenreimen konnte" (UA S. 8). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß mit dieser -— widersprüchlichen — Urteilswendung der Vorsatz der Beihilfe zum Diebstahlsversuch nicht einwandfrei testgentellt ist. Wenn der Angeklagte aus den
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ist damit nicht gesagt, daß er diesen Schluß auch wirklich
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zog; vielmehr deutet die Urteilswendung auf die Annahme von Fahrlässigkeit hin. Fahrlässige Beihilfe isv aber nicht strafbar. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
In der neuen Verhandlung hat der Tatrichter Gelegenheit, das weitere Vorbringen der Revision zur Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen. Daß zur Erlangung von Bier "vernünftigerweise" kein bedeutendes Risiko eingegangen wird (UA S. 7), mag an sich zutreffen; ob aber der Angeklagte solche Überlegungen bei den unter Alkoholeinfluß stehenden Haupttätern voraussetzte, ergibt das Urteil bisher nicht. Es enthält insoweit nur die zumindest mißverständliche Wendung, daß er sich därüber im klaren gewesen sein "mußte" (UA S. 7).
Hübner Seibert " Ioesdau
Mai Fikart