Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 29.11.1966 – 5 StR 546/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Baggerführer Johannes Wa» a. CHEN, geboren am mm 1934 in OD (Ostpreußen),
wegen schweren Diebstahls i.R.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt - Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt nun als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 5.August 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
nn
Gründe§
I.
Die Verfahrensrüge. ein Beweisamtrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts H@WB sei zu Unrecht nicht beschieden und ihm sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden, ist
unbegründet,
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ein solcher Beweisamtrag nicht gestellt worden. Es brauchte sich dem Gericht auch nicht aufzudrängen, Rechtsanwalt Heller von Amts wegen zu hören. Abgesehen davon, daß das in der Revisionsbegründung wiedergegebene Beweisthema sich gar nicht aus der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten ergibt, hätte die Strafkammer auch der in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung keine Bedeutung für die Entscheidung zuzumessen
brauchen.
II.
Die Sachrüge richtet sich ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie enthält, entgegen den Darlegungen der Revision, keine Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen.
Die Strafkammer hat auch nicht gegen den Satz verstoßen, daß nur erwiesene (nicht nur mögliche) Tatsachen als Indizien behandelt werden dürfen. Der
Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Strafkammer ihre Überzeugung nur auf die Beobachtungen der Zeugen Ta» und DW, das Auffinden der Brieftasche durch den Zeugen MB und das Verhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Kersting