Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 22.11.1966 – 5 StR 547/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Klaus-Dieter PD CumsmmEmm> zus 1 Mumie Kreis OdmmiuEm,

geboren am EEE 1933 ir LA

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht mit Todesfolge

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, .. Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer. Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Dr nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr ED aus Gun als Verteidiger,

Justizangestellte EEE als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 14. Juli 1966 wird verworfen. =

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die nach dem 14. Juli 1966

erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Mit Unrecht beanstandet die Revision das Verfahren.

l. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt das Protokoll, daß "aie Skizze in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist".

Nach der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten "das bei seiner Verhaftung hei ihm gefundene Notizbuch (Spurenakte I, B1.118) vorgelegt" worden, und er hat sich dann zum Notizbuch und insbesondere zu.der darin enthaltenen Skizze im einzelnen geäußert. An einem späteren Verhandlungstag hat der Schriftsachverständige ib "den Verfahrensbeteiligten die Skizze Blatt 118. der Spurenakte erläutert" und zu den Einzelheiten der Skizze Stellung genommen.

Unter diesen Umständen versteht sich von selbst, daß die Skizze - zumindest bei der letzten Gelegenheit - auch vom Gericht angesehen worden ist. Denn eine Erläuterung der Skizze durch den Schriftsachverständigen, so wie sie hier beurkundet wird, kann nur ladurch geschehen sein, daß auch die Mitglieder des Gerichts das zu erläuternde Notizbuchblatt betrachtet haben.

2. Abwegig ist der ‚Vorwurf .des Beschwerdeführers, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien dadurch verletzt worden, . daß in nichtöffentlicher Sitzung eine kurze Unterbrechung der Hauptverhandlung angeordnet worden sei.

Diese Mitteilung des Vorsitzenden war nicht Teil der "Verhandlung" im Sinne des § 169 GVG. Das Schwurgericht hätte sich auch ohne die ausdrückliche "Anordnung" für kurze Zeit aus dem Sitzungssaal entfernen können. Daß aber die

- 4 -

Öffentlichkeit sofort nach Rückkehr des Gerichts wiederhergestellt worden ist, räumt die Revision ein.

II.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Einzelangriffe der Revision und auf die allgemeine Sachrüge hat ehenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt,

1. Das Einzelvorbringen ist überwiegend unzulässig, weil es sich nur. gegen die Beweiswürdigung als solche wendet. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, daß alle denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters im Revisionsrechtszuge hinzunehmen sind.

Ob den schriftlichen Entscheidungsgründen stets eine "Beweiswürdigung" beizugeben ist, mag dahinstehen; keinesfalls muß das Urteil sämtliche Üt:!erlegungen des Gerichts mitteilen, die zu den Feststellungen geführt haben.

Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hat das Schwurgericht nicht verletzt. Soweit die Revision dies behauptet, will sie in Wahrheit nur die (rechtsfehlerfreie) Beweiswürdigung des Urteils durch ihre eigene ersetzen. Das gilt auch für die Rüge, auf Seite 28/29 UA sei dem Tatrichter eine Begriffsvertauschung (quaternio terminorum) unterlaufen.

u > u

2. Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls. \ rechtsfehlerfrei. Die Feststellung, daß der Angeklagte am Tage vor der Tat vergeblich versucht hatte, das Mädchen zu küssen, steht nicht in unlösbaren Widerspruch zu dem als straferschwerend angesehenen Umstand, daß der Angeklagte durch sein sonstiges Verhalten "in Inge: 1 ein gewisses Vertrautheitsgefühl ‚geweckt" und diese "Arglosigkeit" dann am Tattage "verwer! lich ausgenutzt" hat,

Die Entscheidung entepricht. dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer 'Börker ° Kersting