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BGH Urteil vom 22.11.1966 – 5 StR 530/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Hans Auen aus BEEEB (Holstein), geboren am > 925 in Kup,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als. Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter: Kersting als beisitzende Richter,

Staatsanwalt En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 9.August 1966:mit den Fests stellun

ZuUUy LU u v2 25

aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe"

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und‘ wegen einer fortgesetzten Beleidigung verurteilt. nn

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts: Sie’hat Erfolg.

I. Die beiden Fälle der Unzucht mit Kindern

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte im Sommer 1965 viermal unzüchtige Handlungen mit der damals 13jährigen Margarete VEREEEEEEE» und einmal mit der gleichaltrigen Doris Dein vor. Die Strafkamner sieht auf Grund der Aussagen der Mädchen als erwiesen an, daß der Angeklagte jede von ihnen einmal nach ihrem Alter gefragt und dieses daraufhin erfahren hat (VA 8.11/12). Das Jandgericht hält zwar für möglich, daß der Angeklagte geglaubt habe, die Kinder gäben ihm ein zu geringes Alter an. Es sagt aber, er habe jedenfalls Zweifel in dieser Richtung gehabt, habe sich jedoch bewußt darüber "hinweggesetzt und es billigend in Kauf genommen, daß.die Mädchen erst..13 Jahre alt warer!' (UA S.13).

Was die Vorstellungen des Angeklagten vom Alter der beiden Mädchen betrifft, so dringt die Revision in dem einen Falle mit der Aufklärungs-, in. dem anderen mit

der Sachrüge durch.

1. Fall: Doris Dam

. Entgegen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung hatte Doris De, wie die Revision richtig vorträgt, bei ihrer Vernehmung " durch die weibliche Kriminalpolizei am 22.März 1966 erklärt, der Angeklagte habe sie nicht nach ihrem Alter gefragt (Bl.30 R unten d.A.). Es hätte sich daher der Strafkamner aufdrängen müssen, über diesen Punkt die Verhörsbeantin als Zeugin zu vernehmen.‘ Darin, daß dies nicht ‚geschehen ist, sieht’ die Revision‘ mit Recht eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach 8 244: Abs. 2 StPO. =

‚2. Fall Margarete |

':Hier nimmt das Landgericht eine fortgesetzte Handlung mit vier unselbständigen Einzelakten an. Nachdem es in den Urteilsgründen das dritte Vorkommnis beschrieben hat, fährt es fort, dieses Mal habe der Angeklagte das Mädchen nach seinem Alter gefragt und erfahren, daß es 13 Jahre alt war (UA S.5). Daß er dies schon vorher erkannt oder wenigstens damit gerechnet habe, stellt das Urteil: nirgends fest. Es sagt vielmehr an anderer Stelle sogar, der Angeklagte ‚habe das Alter des Mädchens "zumindest ‚bei dem letzten Vorfall" gekannt (UA S.11).

Für die ersten drei unselbständigen Einzelakte fehlt es also an einer hinreichenden. Feststellung über den Vorsatz. Infolge dieses sachlichrechtlichen Mangels muß die Verurteilung wegen des Falles VenmmmD im, vollen Umfange mit allen Feststellungen aufgehoben werden, weil das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat und dieser Schuldspruch unteilbar ist. |

II.-Die Beleidigung

Etwa Ende 1964 oder Anfang 1965 nahm der Angeklagte mit der 14 jährigen Ursula e _) unzüchtige Handlungen vor. Die Eheleute cams haben am 4. März 1966, also über ein Jahr später, Strafantrag gestellt (Bl. 7 d. A. ).

Gegen die Rechtzeitigkeit dieses Antrages, die der Senat im Wege ‘des Freibeweises zu prüfen hat, bestehen Bedenken. Wie die Revision mit Recht vorträgt, ergeben ‘sich aus den Strafakten Anhaltspunkte dafür, daß die Eltern, die in der Hauptverhandlung nicht als Zeugen vernommen worden sind, möglicherweise nicht erst frühestens am 5.Dezember 1965 (vergl. RGSt 71,358,359), sondern schon eher Kenntnis von Tat und Täter hatten. Wegen der ‚Einzelheiten .wird auf. Seite 4/5 der Revisionsbegründung Bezug genommen. Zu der darin erwähnten polizeilichen Aussage ‚der Frau PB: (B1. 43 f d.A.) hat der Bundesanwalt ergänzend noch auf die. Erklärungen der Lehrerin Le (Bl. 4,105 d.A, ) verwiesen.

Grundsätzlich hat zwar das Revisionsgericht selbst die Tatsachen aufzuklären, von denen die Rechtzeitigkeit des Strafantrages abhängt. Die Sache muß aber wegen der Fälle Margarete We und Doris Demmmie ohnehin an das Landgericht zurückverwiesen werden. Jedenfalls bei solcher Lage erscheint. es dem Senat zulässig, erforderliche umfangreiche Ermittlungen über die Rechtzeitigkeit des Strafantrages dem Tatrichter zu überlässen. Das Urteil wird daher im vollen Umfange ı mit allen Feststellungen u aufgehoben, : : on u

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Für die neue Verhandlung wird. darauf hingewiesen, daß die Strafantragsfrist des § 61 StGB in Fällen der sogenannten Gesamtvertretung entgegen der Meinung der Revision erst dann zu laufen beginnt, wenn alle Vertretungsberechtigten, im vorliegenden Falle also beide Eltern, Kenntnis von Tat und Täter haben (RGSt 47,338).

Sarstedt Schmidt Siemer

Dr,Börker Kersting