Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 04.11.1966 – 4 StR 377/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHO
rn.)
5 012
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_377/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Seidenweber Rolf-Günterr 5 ED zu: "WB: geboren am EBD 943 in EEE: Kreis (EEE »
wegen Unzucht mit Kindern.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bunäesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Juni 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einc andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Bun
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Dic Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Das Landgericht hat dem Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen mit zutreffender Begründung nicht stattgegeben. Entgegen den Ausführungen der Revision hat sich der Sachverständige Dr. Fervers auch zu der Bewceistatsache geäußert. Die entgegengesetzte lleinung der Revision beruht ersichtlich darauf, daß die Urteilsausfertigung gegenüber der - allein maßgeblichen - Urteilsurschrift wesentliche Auslassungen enthält (cs fehlt Bl. 7 der Urteilsurschrift mit Ausnahme des letzten Absatzes, vgl. Bl. 175 d.A.).
b) Auf diesen Auslassungen in der Urteilsausfertigung boruht auch die Ansicht der Revision, das Urteil lasse nicht erkennen, was der Sachverständige Dr, Werner zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Margit OB scsast und wie die Strafkammer zur Glaubwürdigkeit dieser Zcugin Stellung genommen hat. Tatsächlich enthält die Urteilsurschrift die von der Revision vermißten Ausführungen. Damit ist der Revision die Grundlage in diesem Funkt entzogen.
2. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an.
Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer stellt fest (UA 7), infolge der dem Angeklagten eingespritzten Schmerzstillungs- und Betäubungsmittel - eine Ampulle Dolantin und ein Kurznarkotikum - (in Verbindung mit dem getrunkenen Bier)
"sci nicht auszuschließen, daß .... die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend seiner Unrechtsceinsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert" gewesen sei. Auch könnten die genannten Mittel "Wollustgefühle auftreten iassen oder diese verstärken". Bei der Strafzumessung (UA 9) berücksichtigt die Strafkammer strafmildernd, daß der Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfähig- } keit nach § 51 Abs. 2 StGB gehandelt habe. Sic erwähnt | aber weder hier noch in den Darlegungen zu der abichnenden Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (UA 10), daß die dem Angeklagten verabreichten Schnerzstillungs- und Betäubungsmittel möglicherweise scinc
Libido geweckt oder zumindest gesteigert haben. Es läßt
sich daher nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei ihren Erwägungen diese als möglich bezeichneten Folgen jener Mittel überschen hat. Deren Berücksichtigung hätte aber zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung nicht nur bei der Strafbemessung als solcher,sondern vor ! allem auch hinsichtlich der Entscheidung über eine Aussetzung der Strafvollstreckung Anlaß geben können.
Aus diesem Grunde muß das Urteil im Strafausspruch
aufgehoben werden.
Scharpenseel Flitner
Hürxthal Rinck
Sanders
Bir