Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 04.11.1966 – 1 StR 549/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR_549/66 BESCHLUSS vr

in der Strafsache

gegen

den Rentner Josef TB aus SW / Saar, dort. geboren am ED 907, |

wegen Unzucht mit Kindern.

mr

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. November 1966 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

KT a I

Die Revision rügt mit Recht, daß die Strafkammer die Fachärztin Dr. Albrecht nicht vernommen hat, die nach der Tat vom 30. Juli 1965 das Blut des Angeklagten auf Alkohol untersucht hat. Ihr schriftliches Gutachten befindet sich bei den Akten (Bl. 8). Da sie damals einen Blutalkoholgehalt von 2,89 %o und eine "sehr starke alkoholische Beeinflussung" feststellteund der Grad der Alkoholbeeinflussung von Bedeutung für die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sein konnte, mußte es sich dem Tatrichter aufdrängen, auch Frau Dr. 1] als Zeugin und ggf. als Sachverständige zu vernehmen (§ 244 Abs. 2 > 5470). Auf der Unterlassung kann das Urteil beruhen.

Die Vernehmung. der Frau Pe war um so mehr erforderlich, als der Angeklagte nach den Feststellungen frühzeitig invalidisiert worden ist, ohne daß im Urteil angegeben wird, aus welchem Grunde er berufsunfähig geworden ist. Es ist nicht auszuschließen, daß ein vorzeitiger Altersabbau vorliegt, der den Alkoholeinfluß verstärkt haben kann und bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit ebenfalls berücksichtigt

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werden müßte. Gegebenenfalls wäre auch die Zuziehung eines Psychiaters als Sachverständigen geboten.gewesen.

In dem weiteren Unzuchtsfall sind die bisherigen Feststellungen unzureichend. Es ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte dem Kind über oder unter der Kleidung an den Geschlechtsteil gegriffen hat und ob es sich dabei nicht um eine nur flüchtige Berührung handelte.

Zum Einfluß der verminderten Einsichtsfähigkeit auf die Zurechnungsfähigkeit wird auf BGHSt 21, 27 verwiesen. Die Strafkammer wird aber jedenfalls auch dazu Stellung zu nehmen haben, inwieweit das Hemmung svermögen des Angeklagten ausgeschlossen oder gemindert war.

Hübner Fischer Loesde

Pikart Pfeiffer