Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 02.11.1966 – 2 StR 369/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2078 093 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_369/66 URTEII
in der Strafsache
gegen
den ehemaligen Postjungboten Horst Wolfgang > >
aus DD, dort geboren au ED 950; zur Zeit in
Untersuchungshaft im Gefängnis KB:
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1966, an der teilgenommen haben:
: Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundosri.chter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Willms
Meyer
Henning
Dr. Müller
als beisitzende HKichter,
Bundesanwalt Dr. BB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB rei der
Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Reshtsonwalt beim Bundesgerichtshof >: us
als Verteidiger,
Justizangestollter EEENED
für Recht erkannt:
I»
Berichti,gt durch anhängenden Be-
‚schluß vom 14. No-
vember 1966.
Il.
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Rrub verurteilt worden ist,
2. im Strefausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, an einc andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
.6ründe:
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit: schwerem Raub, wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen versuchten liordes beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Der Verurteilung wegen versuchten Mordes liegt folgender ‚Sachverhalt zugrunde: “
‘Der damals 15jährige Angeklagte drang am 4. Januar 1966 in Köln'durch ein Fenster in eine Wohnung ein. Er führte dabei ein Klappmesser mit 9,5 cm langer Klinge mit sich. In der Wohnung durchsuchte er mehrere Räume und nahm dabci cinc Geldtörse und eine Brieftasche an sich. Als er vom Wohnungsinhaber VW entdeckt wurde, flüchtete er. Vi fo1:- te ihn, erreichte ihn im Garten und hielt ihn dort fest. Da der Angeklagte keine andere Möglichkeit sah zu entkommen, stach er UGlB nit dem Kiappmesser in den Rücken. ige EB vuräc lebensgefährlich verletzt, konnte aber gerettet werden.
2. Die Strafkammer ist unter ausdrücklicher Verneinung dirckten Vorsatzes davon ausgegangen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz auf VW eingestochen habe. Ticse Auffassung wird von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Die Strafkaumer war, soweit die innere Tatsuite in Frage steht, von der Richtigkeit der letzten Einlassung des Angeklagten überzeugt(S. 18 UA)..Der Inhalt dieser Finlassung er-
B
gibt sich aus den Ausführungen auf $S. 16 bis 18 UA. Danach hat der Angeklagte bei Ausführung der Tat nicht überlegt, wohin er stechen sollte; er wollte "nur weg" und hat Tg EB in den Rücken gestochen, weil "das am einfachsten war"; er wußte dabei, "daß es gefährlich war".
Hieraus folgt nun zwar, daß der Angeklagte die Gefährlichkeit des Hesserstiches kannte, nicht aber auch, daß er sich zur Tatzeit des möglichen Todes seines Opfers bewußt gefährlich. Die Strafkammer hat auch nicht, wie es durch einfache Frage an den Angeklagten hätte geschehen können und im Hinblick auf frühere Aussagen des Angeklagten nahegelegen hätte vgl. S. 16 UA), klargestellt, daß der Angeklagte wit der Vorstellung von der Gefährlichkeit des Messersticlies die Vorstellung von dessen Lebensgefährlichkeit verband. Angesichts seiner verschiedenen noch in der Hauptverhandlung wechselnden Einlassungen läßt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nichts dafür entnehmen, daß er mit dem Yingeständnis soines Wissens um die Gefährlichkeit des Messerstiches zugleich die Vorstellung von den möglicherwoise tödli-- chen Folgen einräumen wollte. Ebenso wenig ist sicher, deß dic Jugendkaumer den Angeklagten über sein Geständnis hinaus für überführt angesehen hütte, sich bei der Tatausführung der möglichen tödlichen Folgen bewußt gewesen zu sein. Aus den Darlegungen UA S. 21 lassen sich diese Zweifel nicht beheben. Sie betreffen die rechtliche Würdigung, nicht mehr die tatsächlichen Feststellungen; zudem ist die Erwägung, daß "auch ohne konkrete Überlegung" die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs in der Vorstellung des Angeklagten notvendig mit zingeschlossen gewesen sei, mißverständlien und nicht geeignet, die gebotene Feststellung zu ersetzen.
Sonit hat die Jugendkamnmer, indem sie gleichwohl davon ausgegangen ist, daß sich der Angeklagte der Möglichkeit tödlicher Folgen bewußt gewesen sei, dem Schuldspruch ohne sichere Klärung Tatsachen zugrundegelegt, die über die für richtig gehaltene Einlassung des Angeklagten hinausgehen.
Die Verurteilung wegen versuchten Mordes konnte aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Die hiernach gebotene teilweise Aufhebung des Schuldspruchs erfaßt mit Rücksicht auf die von der Strafkammer zutreffend angenommene Tateinheit auch die Verurteilung wegen schweren Raubes. Dice Beschränkung der Revision auf eine von mehreren tateinheitli.ch zusammenfallenden straefbaren Handlungen ist unwirksam.
3: Zu den Ausführungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Senat sci bemerkt, daß auch bei Handeln im AfLekt oder tei fehlender Überlegung im Sinne eines Abwägens des Für und Wider (vgl. UA S. 27) Mordvorsatz nicht notwendig ausgeschlossen ist.
Ferner sei darauf hingewiesen, daß stnä%5 des von der Strafkamner angenommenen schweren Raubes auch räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) in Betracht kommen kann:
Baldus willms Meyer
Henning = Müller
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_369.66 BESCHLUSS
nn
in der Strafsarche
gegen
den ehemaligen Postjungboten Horst Wolfgang Be
aus BB, dort geboren am EEE 1950, zur Zeit in
Untersuchungshaft im Gefängnis Kg
wegen versuchten Mordes u.8»
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Novenber 1966 beschlossen:
Die Formel des von dem erkennenden Senat am 2. November 1966 verkündeten Urteils wird dahin berichtigt, daß es statt
"Urteil des Landgerichts in Köln von 16. Mai 1966"
heißen muß:
"Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Juni 1966",
Die unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Urtoils beruht aui einem offensichtlichen Versehen.
Baldus Wwillms Meyer
Henning Müller