Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 26.10.1966 – 2 StR 312/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2078 098 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEN. 2_StR_312/66
in der Strefsache
gegen
die Gewerbelehrerin i.R. Ilma Helene Liesbteth Vom » geborene IE aus REP, geboren arı > 1899 in nee,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, N für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Mai 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des -Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die mehrfach vorbestrafte Angeklagte wegen Rückfallbetruges in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Ihre
Revision ist begründet.
1. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt.
2, Der üußere Tatbestand des Betruges ist in allen sieben Fällen einwandfrei dargeten.
Zur inneren Tatseite geht das Landgericht davon aus, daß die Angeklagte den Willen gehabt habe, sich die Mittcl zur Deckung der Verbindlichkeiten zu beschaffen. Sie habe Jedoch ‚gewußt, daß sie die den Vermietern und Handwerkern gegenüber eingegangenen Verpflichtungen wahrscheinlich nicht würde erfüllen können, und dieses billigend in Kauf genommen (UA.Bl. 43, 44). Nach den Urteilsfeststellungen, die im wesentlichen auf dem nicht näher dargelegten Gutachten des Nervenfacharztes Dr. med. Meyer (vgl. dazu BGHSt 7, 238; 8, 113, 118; 12,311) und dem Eindruck, den die Angeklagte auf die Strafkammer gemacht hat, beruhen, ist die Angeklagte "in geistiger Hinsicht nicht beeinträchtigt. Sie leidet weder an geistiger Schwiche noch an krankhaften Störungen der Geistestätigkeit oder an Bewußtseinsstörungen. Sie ist in Gegenteil von überdurchschnittlicher Intelligenz, verfügt über eine erstaunlich gute Gedächtnis- und Merkfähigkeit und ist aktiv und in ihrer Willenskraft nicht vermindert". Das Landgericht hat die Angeklagte demgenäß für voll verantwortlich angesehen.
Andererseits nennt die Strafkammer selbst die Taten sinnlose Handlungen (UA. Bl. 49). Sie meint, die Angeklagte habe ihre durch die veränderten Lebensverhältnisse geschalfene Lage sozial nicht mehr zu meistern vermocht (UA.Bl. 47) und die Fähigkeit verloren, sich entsprechend mit dem neu einzurichten, was sie noch besessen habe (UA. Bl. 48). An anderer Stelle wird das Bestreben, ihre wegen der Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr aufreclhtzuerhaltenden Lebensgewohnheiten trotzdem fortzuführen, als aus sozialer Sicht krankhafter Drang bezeichnet (UA. Bl. 50). Weiter wird im Urteil ausgeführt, daß die bisher gegen sie verhängten Strafen "entweder schon die Einsicht bei ihr nicht haben wecken können, da die Art, in der sie sich Eigentun oder Arbeitskraft anderer dienstbar macht, .... von der Rechtsordnung nun einmal nicht hingenommen werden kann, oder aber, wenn sie diese Einsicht schon hat, daß sie den Willen nicht aufbringt, das mißbilligte Tun aufzugeben".
Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang nit den Feststellungen (UA. Bl. 28), daß die Angeklagte aktiv und in ihrer Willenskraft nicht vermindert sei. Hinzu kommt, dad sie mit den jetzt abgeurteilten Taten bereits zwei Monate nach Verbüßung einer zweijährigen Gefängnisstrafe begonnen hat, otwohl sie erst unmittelbar vor den Taten aus dem Krankenhaus entlassen worden war, und daß sie bis zu ihrem 50. Lebensjahr nicht bestraft worden ist. Angesichts dieser Umstände genügen die knappen formelhaften Tarlegungen der Strafkammer zur Bejahung der Zurechnungsfähigkeit der Angcklagten nicht. Die Urteilsfeststellungen ermöglichen dem Senat nicht eine genaue Nachprüfung. Die Darlegungen schlic-Ben nicht mit Sicherheit aus, daß die Geistestätigkeit der Angeklagten krankhaft gestört und dadurch ihre Fähigkeit, den Willen ciner vorhandenen Einsicht entsprechend zu besticmen, entfallen oder erheblich vermindert war. Das ist möglicherweise nur nach einer Beobachtung gemäß § § 1 StPO festzustellen.
Das Urteil war daher aufzuheben. Der Verteidiger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, eine ihm etwa erforderlich erscheinende weitere Aufklärung durch geeignete Anträge zu veranlassen. !
Dotterweich VWillms Kirchhof
Henning . Müller