Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 25.10.1966 – 1 StR 512/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

20651 09»

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_512/66 URTEIN

45]no

in der Strafsache

gegen

die Packerin Theresia : ED zevoren: sn aus I@(Teznitz), geboren an EEE 1507 in HB (ck),

wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei.

i

Der 1. Strufsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. liübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter NMNai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten Theresia : wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 23. Juni 1966, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamıer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Dag Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei (§§ 180, 181 Abs. 1 Ür. 2 ütG6B) in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs konaten Gefüngnis ver-

er

urteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Revision erweist sich als begründet. Die allgencine Verfahrensrüge ist zwar unzulässig (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen und Ausführungen, mit denen die Verurteilung begründet wird, sind weder widerspruchslos noch ausreichend.

a) Im Falle der Tochter kdda stellt das Landgericht fest, die Angeklagte habe, als sie bemerkt hatte, daß Gernot KB nicht auf der für ihn gerichteten Couch in Wohnzimmer, sondern im Schlafzimmer ihrer Tochter

. Edda genächtigt hatte, weiterhin zugelassen, daß er in

der Wohnung schlief und ihm das Bett im \Wohnzimner gerichtet, wobei sie billigend in Kauf genommen habe,

daß es zwischen dem verheirateten KB und ihrer Tochter in deren Zimner zu unzüchtigen Handlungen kommen werde. Damit ist die Feststellung nicht ohne weiteres vereinbar, daß die Angeklagte ihrer Tochter Edda stets Vorhaltungen machte, wenn sie bemerkt hatte, daß Kg nachts aus

den Wohnzimmer in das Schlafzimmer Eddas gegangen war. Denn hieraus könnte geschlossen werden, daß die Angeklagte das Nächtigen Ks in Schlafzimmer ihrer Tochter keineswegs billigte und es durch zinwirkung

auf die Tochter abzustellen trachtete. Jedenfalls hätte sicn das Landgericht dazu äußern müssen. Schließlich hält der Tatrichter die Angaben des insoweit freigesprochenen Ehemanns Ludwig SB nicht für widerlegt, daß er öfters nachts im Wohnzimmer nachgeschen habe, aber dabei niemals bemerkt hätte, daß Kp iu Zimmer Eddas war, sondern ihn stets in Wohnzimmer auf der Couch schlafend gesehen habe. Dennach müßt dle Strafkammer unterstellen, daß Gernot KB ‚jedenfalls bei manchen

Jbernachtungen nicht im Zimmer der Tochter udda geschlafen hat. Es ist zumindest der Schuldunfang nicht klargestellt, da auch aus den sonstigen Feststellungen nicht ersichtlich ist, in wieviel Fällen Ki vei der Tochter idda genächtigt hat und in welchen Fällen die Angeklagte damit gerechnet hats

Das Jandgericht schließt aus den Vorhaltungen der Angeklagten an ihre Tochter, "daß sie die durch ihr Verhalten geförderten gemeinsamen Übernachtungen der beiden in einen Zinner als Unrecht ansah", Das bloße übernachten der beiden in einem Zimmer wäre für sich allein allerdings kein Unrecht. Die Strafkammer will aber damit wohl ausdrücken, daß die Angeklagte ihr eigenes Vernalten, durch das sie bewußt die Unzucht auch ihrer Tochter förderte, als Unrecht angesehen hat. Dieser Schluß ist an sich möglich. Ebenso nahe läge freilich, daß die angeklagte intime Beziehungen ihrer Tocuter, die bereits ein uneheliches Kind hatte, zu einem verheirateten Lann nicht wünschte. Diese Wöglichkeit hätte also ebenfalls erwogen werden müssen. Zu beachten wäre hierbei noch, daß das Unrechtsbewußtsein tatbestandsbezogen sein muß, sicn also auf das dem jeweiligen Tatbestand zu Grunde liegende Verbot zu erstrecken hat (BGHSt 10, 35). £&s würde also nicht ausreichen, wenn die Angeklagte ihr Verhalten nur deshalb als Unrecht angeschen hätte, weil es sich um einen verheirateten Kann handelte.

im übrigen hätte der Prüfung des Unrechtsbewußtseins die Feststellung des Vorsatzes vorauszugehen. Hätte die Strafkammer festgestellt, daß die Angeklagte gcschlechtliche Beziehungen ihrer Tochter zu Kg als Unzucht ansah und daß sie sich bewußt war, solchen Be-

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ziehungen durch das übernachtenlassen 85 in ihrer Wohnung Vorschub zu leisten, so würde sich nach Sachlage das Bewußtsein der Rechtswiärigkeit von selbst ergeben. An einer klaren Feststellung des Vorsatzes fehlt es jedoch.

b) Das gilt auch für den Fall der Tochter Helga. Dilo Angeklagte hat sich in diesem Punkt dahin eingelassen, daß sie die Strafbarkeit ihres Tuns nicht gekannt habe. Auf die Kenntnis der Strafbarkeit kommt es freilich nicht an. Das Landgericht hat aber in der kinlassung auch die 3ehauptung gesehen, daß die Angeklagte ihr Tun nicht als Unrecht erachtet habe. Hierzu bemerkt es auf 8, 7 UA, ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit scheide aus. Es wird aber in Anschluß daran nur ausgeführt, daß der Beischlaf zwischen Verlobten regelmäßig unzücktig' sei. Auf S. 5 UA wird zwar zur Einlassung der Angeklagten erklärt, daß sie widerlegt sei. Das Landgericht führt’ aber dann auf 5. 6 aus, daß die Angeklagte bei genügender Anspannung ihres Gewissens das Verbotensein ihres Tun hätte erkennen können, legt also einen Verbotsirrtun der Angeklagten zu Grunde, den es allerüings nicht für entschuldbar hält. Bei der Stralzumessung wird dann übersehen, daß in’ solchem Falle die Strafe - -i- - - nach § 44 StGB erwäßigt werden kanı (BGHSt 2, 194, 211):

Die Zinlassung der Angeklagten kann jedoch auch dahin verstanden werden, daß sie den Geschlechtsverkekr zwischen ihrer Tochter Helga und deren Verlobten Hg nicht als Unzucht angesehen habe, Üäre diese Behauptung zutreffend, so hätten sich die Angeklagte nicht über die Rechtswidrigkeit ihres Tuns, sondern über ein - nor- „atives - Tatbestandsmerkmal geirrt. Bei solchen Yatbestandsmerkmalen gehört zum Vorsatz auch eine den Gesetz entsprechende Wertung, wenn auch nur nach Laienart (vgl:

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BGHSt 3, 248, 255). Die Angeklagte müßte also bei ihren Tun gewußt haben, daß sie, indem sie HOW im Zimmer ihrer ninderjährigen Tochter schlafen lie3, der Unzucht beider durch Verschaffung von Gelegenheit Vorsc!:ub leistete, wozu auch gehört, daß sie den Geschlechtsverkehr der Verlobten als der sittlichen Zucht widerspr.chend angesehen hat. Daß ihr der Vorsatz insofern gefehlt hat, mag zwar bei dem besonderen Sachverhalt, insbesondere

der Jugend der Verlobten, nicht naheliegen. Jedoch fehlen hierüber eindeutige Feststellungen.

Das angefochtene Urteil ist hiernach, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, aufzuheben. Die arstreckung auf den früheren Nitangeklagten Ludvig IB ist nicht geboten, weil sich aus den Urteil nicht ergibt, daß er ia Fall EilllBien gleichen Zinwand erhoben hat wie die Beschwerdeführerin.

Hübner Seibert Fischer Hai Pfeiffer

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