Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 21.10.1966 – 4 StR 366/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2125 019

IM NAMEN DES VOLKES

3_222_258/8 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Werkzeugschleifer Alex CD aus ze GEB, zevoren om GE 192: in Du, zu:

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Frl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. März 1966 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen einer fahrlässig herbeigeführten Rauschtat, sondern wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. März 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-10-21/4-str-366-66#rd_2

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in 3 Fällen, wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren und wegen einer fahrlässig herbeigeführten "Rauschtat" zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seinc Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Ablehnung des Beweisamtrages, ein psychiatrisches Obergutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder einzuholen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beantwortung der Frage, ob ein jugendlicher Zeuge, der über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, glaubwürdig ist, erfordert im allgemeinen nur besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Seelenlebens der Jugendlichen. Sie besitzt in aller Regel der Psychologe ebenso wic der Psychiater. Es muß daher der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben, ob er in einem solchen Fülle einen psychologischen oder einen psychiatrischen Sachverständigen zuzieht (vgl. hierzu BGH NJW 1959, 2315). Der besonderen Sachkunde eines Psychiaters bedarf es allcrdings, wenn die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen dadurch in Frage gestellt ist, daß er an einer geistigen Erkrankung leidet. Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzung bei einem der Kinder gegeben wäre, sind vom Angeklagten weder in der Hauptverhandlung vorgetragen noch in der Revisionsbegründung aufgezeigt worden, noch sind sie sonst ersichtlich. Auch der von der Revision erhobene Einwand gegen die Untersuchungsmethode der Sach-

verständigen ist nicht geeignet, die Ablehnung des Antrags auf Zuziehung eines Obergutachters als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden. Daß ein Sachverständiger einc bestimmte Methode, die er kennt und die ihm zur Verfügung steht, nicht anwendet, weil er sie im gegebenen Yall nicht für sachdienlich oder erforderlich hält, beweist nicht, daß etwa seine Sachkunde zweifelhaft ist. Frau

Dr. Mantell hat dem Landgericht die Gründe dargelegt;

die sie veranlaßt haben, auf eine wortgetreue Wiedergabe der Fragen und Antworten zu verzichten. Die Urteilsausführungen ergeben, daß sich das Landgericht von diesen Gründen hat überzeugen lassen. Sie verstoßen nicht gegen anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze und Untersuchunssregeln. Im übrigen übersieht die Revision, daß überlegene Forschungsmittel i. S. des-§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO solche Hilfsmittel und Verfahren sind, die der bisherige Sachverständige nicht beherrscht oder die ihm überhaupt unzugänglich sind, nicht aber solche, die er deshalt nicht anwendet, weil er sie im gegebenen Fall für den Un-- tersuchungszweck nicht geeignet hält. Schließlich bleiben auch die Angriffe der Revision hinsichtlich der Begutachtung der Zeugin Elisabeth MED ohne Erfolg. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Hattingen aus dem Jahre 196‘ wurde, wie sich aus dem Ablehnungsbeschluß der Strafkamnmeı ergibt, in der Hauptverhandlung ausführlich erörtert; die dabei vermittelten Tatsachen wurden von den Sachverständigen in ihren mündlichen Gutachten berücksichtigt und gewürdigt.

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Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtiicher

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Hinsicht hat keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung ergeben.

a) Das gilt auch im Fall 2 (z. N. Petra Schmitz). Entgegen der Ansicht der Revision bestcht hier kein Anlaß zu der Annahme, die Strafkammer habe etwa die Höglichkeit einer Unzurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 StGB übersehen. Weder die festgestellten Tatumstände noch die - insoweit - unbestimute Aussage des Kindes Petra brauchten den Tatrichter zu veranlassen, sich hierzu im Urteil zu äußern, zumal da der Angeklagte selbst, der sich dahin eingelassen hat, den Kindern nur Badezeug angeboten zu haben, im Gegensatz zu Fall 5 (z. N. Bärbel Lindermann) keine alkoholische Beeinträchtigung behauptet hat. Daß die Strafkammer bei dieser Sachlage nur die Voraussetzungen verminderter Zurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hat, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) In den übrigen Fällen läßt das Urteil ebenfalls weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Dadurch, daß die Strafkammer im Fall 1) (z. N. Elisabeth MD) bei zwei Handlungen Versuch und insgesamt Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, ist der Angeklagte nicht

beschwert. Im Fall 5 war der Urteilsspruch jedoch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht wegen einer fahrlässig herbeigeführten "Rauschtat", sondern - entsprechend der gesetzlichen Bezeichnung - wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist.

Scharpenseel Mayr Spiegel

Hürxthal Rinck