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BGH Urteil vom 12.10.1966 – 4 StR 488/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

- 1.9 035 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_488/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Rudolf SED cu: sw >: geboren am ED 1927 in ww? 1212,

wegen Meineides.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 20. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Oberstaatsonwalt GW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WW pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Eidesfähigkeit für immer, die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre ab-

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erkannt, weil er am 19. Dezember 1963 den Offenbarungseid

geleistet und dabei der Wahrheit zuwider angegeben hat,

er sei bei der Firma Tggpin vB zu einem Stundenlohn

von 4,28 DM beschäftigt. Die Revision des Angeklagten rüst Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat dic Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, da angesichts des Vorlebens des Angeklasgten nicht zu erwarten sei, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Die Feststellungen, auf denen diese Beurteilung beruht, sind indessen zu dürftig, um erkennen zu lassen, ob die Strafkammer dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist und alle maßgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Den Urtceilsgründen ist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte wiederholt bestraft worden ist, u.a. im Jahre 1957 wegen schweren Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis, ferner, daß er innerhalb der für diese Strafe bewilligtm Bewährungsfrist neue strafbare Handlungen begangen hat. Sie geben jedoch keinc Auskunft über Anlaß, Art und Schwere dieser neuen Straftaten, sowie über die näheren Umstände, unter denen sie begangen wurden. Da das Landgericht auf die Tatsache erneuter Straffälligkeit des Angeklagten während einer Bewährungsfrist das entscheidende Gewicht legt, wären nähere Darlegungen hierüber erforderlich gewesen. Möglicherweise handelte es sich nur um geringfügige Straftaten, die jetzt für sich allcin die Erwartung künftigen Wohlverhaltens nicht ohne weiteres ausschlioßen würden (s. § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

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Rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Landgerichts ergeben sich zudem aus Folgendem: Das Gesetz hebt als cinen der Umstände, die bei der Zukunftsbeurteilung zu berücksichtigen sind, die günstige Veränderung der Lebensunstände des Verurteilten besonders hervor. In dieser Hinsicht gewinnt der Umstand Bedeutung, daß der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer nach Verbüßung einer einmonatigen Gefängnisstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht im Winter 1964, somit nach’ der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Straftat, in einer Trinkerheilanstalt untergebracht wear. Hiernach liegt die Vermutung nahe, daß seine früheren Straftaten, mittelbar auch der Meineid, mit seiner Trunksucht zusammenhängen. Trifft dies zu, so kann es für dic Frage künftigen Wohlverhaltens von Belang sein, ob die Intziehungskur in der Trinkerheilanstalt Erfolg gehabt hat. Dic Urteilsgründe des Landgerichts bieten keine hinrcichende Gewähr dafür, daß es diesen Gesichtspunkt in seiner Bedeutung für die Entscheidung über die Strafaussctzung erkannt und gewürdigt hat.

Da nicht sicher auszuschließen ist, daß sich die erörterten Mängel auch auf das Strafmaß ausgewirkt haben, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, obwohl dieser im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden sein würde.

Hierdurch erhält das Landgericht auch Gelegenheit, nach den Beweggründen zu forschen, die den Angeklagten zur Leistung eines Meineides veranlaßt haben. Sie können sowohl für das Strafmaß als auch für die Entscheidung nach § 23 StGB von Bedeutung sein. Da der Angeklagte zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides ohne Arbeit und Einkcnmen war, ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil er sich

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davon versprechen konnte, der Wahrheit zuwider zu behaupten, er stehe bei einem bestimmten Arbeitgeber in Arbeit. Es

läßt sich nicht ausschließen, daß er das nur getan hat,

weil er sich schämte zuzugeben, daß er arbeitslos war und. daß seine Beschäftigungslosigkeit auf seiner Neigung zum Trunke beruhte.

Rotberg Flitner Mayr Sanders Spiegel