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BGH Urteil vom 05.10.1966 – 2 StR 321/66

2. Strafsenat

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2078 082 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_321/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Georg Wilhelm

r CO zu: VGHEEEEEEED: geboren am GERD 315 :r Som |

wegen Betruges.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1966, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

Oberstaatsamwalt beim Bundesgerichtehof in in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das. Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Hal 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründes.

Die Strafkamner hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in zwei Fällen

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zu einer Gesamtstrafe von. vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Pfarrers Dr. CB (Fall 2 der Urteilsgründe) beschränkt.

Der Angeklagte, der in äußerst schlechten finanziellen Verhältnissen war, verkaufte im April 1963 an Dr. Co eine Herrenzimmereinrichtung, die im Juli 1963 dem Käufer geliefert werden sollte. Er räumte dem Kunden einen Sonderpreis von 2.100,- DM ein und bat um die Vorauszahlung des Betrages, da er für sich einen Nachlaß erreichen könne, wenn der Betrag vor Lieferung gezahlt werde. Er wußte schon damals, daß der löbelhersteller nur gegen Barzahlung liefern werde. Die begehrte Vorauszahlung wollte er für eigene Zwecke verwenden. Dr. CB überwies den Betrag Anfang Mai 1963 an den Angeklagten. Danach wünschte er eine Verschiebung der Lieferung auf llerbst 1963. Als er von der schlechten finanziellen Lage des Angeklagten erfuhr, drängte er auf sofortige Lieferung. Dazu war der Angeklagte nicht imstande, da er das Geld anderweitig verwendet hatte und inzwischen am 2. August 1963 daa Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war. Die Vermögensgefährdung des Käufers hatte er von Anfang an billigend in Kauf genommen. |

Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie die Annahme einer Täuschungshandlung begründet, mögen gewiesen Bedenken begegnen. Darauf kommt es aber nicht an. Die Feststellungen ergeben zweifelsfrei den Tatbestand des Betruges. Der Angeklagte hat den Käufer

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zur Vorauszahlung des Kaufpreises bestimmt, indem er ihm

seinen - gegenwärtigen — Leistungswillen vorspiegelte;

in Wahrheit war er nicht zu leisten willens, weil er sich tei seiner finanziellen Lage die Leistung bewußt dadurch

urmöglich machte, daß er absichtsgemäß den erhaltenen Betrag gerade nicht zur Barzahlung an den Möbellieferanten, sondern zu anderen Zwecken verwendete.

Auch die übrigen Betrugsmerkmale ergeben sich ohne weiteres aus dem festgestellten Sachverhalt. 3aldus Bundesrichter Dr. Willns keyer ist auf einer Dienstreise

ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus Henning Müller