Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 04.10.1966 – 5 StR 497/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR _497/66_
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Wilhelm D up zus Keim, dort geboren am ww '934,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 5.Strefsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4.Oktober 1966 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des ILandgerichts in Krefeld vom 27.Mai 1966 in allen Strafaussprüchen, und soweit es Sicherungsverwahrung anordnet, nebst den Fest-Stellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesen Umfang an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen, das auch Über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
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Gr ün de
Die Verurteilung eines Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert nach § 20a StGB eine "Gesamtwürdigung der Taten", die für seine Gefährlichkeit als symptomatisch angesehen werden. Dazu müssen diese Taten nicht nur rechtlich eingeordnet ("Diebstahl", "schwerer Diebstahl"), sondern in aller Regel auch näher . beschrieben werden (BGH MDR 1957,562). Eine Würdigung der Strafen genügt nicht. Auf sie hat sich das angefochtene Urteil beschränkt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafzumessung von diesem Fehler auch hinsichtlich der beiden gefährlichen Körperverletzungen beeinflußt worden ist,
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker