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BGH Entscheidung vom 30.09.1966 – 4 StR 304/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 012 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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URTEII

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Jürgen KW aus OD. zeboren am ED 1941 in sum;

wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1966, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Staatsanwalt Dr.

Scharpenseel als Vorsitzender,

Dr. Flitner

Mayr

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des landgerichts Oldenburg vom 5. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht: hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Strafkammer, die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten sc} nicht zu widerlegen, denkgesetzlich nicht schon daran scheitert, daß sich der 86-jährige, gebrechliche und am Stock gehende Greis im Augenblick des Unfalls auf der Fahrbahn befunden hat. Jedenfalls findet die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Angeklagte und sein Arbeitskamerad M@Bhätten "das nach den Umständen Erforderliche zur Sicherung des Zurücksetzens" getan, auch sei der Unfall nicht voraussehbar gewesen, in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Ihnen zufolge war die Straße nach vorne und hinten frei, als der Angeklagte noch die Fußgängerin hatte vorbeigehen lassen. Danach ging der Angeklagte von der Rückfront seines lastkraftwagens nach vorne zum Führerhaus, öffnete es, stieg ein, schloß die Tür, blickte in jeden der beiden Seiten- sowie in den Innenspiegel und fuhr langsam zurück. WB ging währenddessen zum nächsten, 10 bis 15 m entfernten Bohlenstapel, der aufgeladen werden sollte; erst "kurz bevor er angelangt war" sah er sich nach dem zurückstoßenden Lastkraftwagen um und bemerkte den hinter die linken Hinterräder fallenden Rentner Mumme. Die Strafkammer hat zwar keine

genauen Feststellungen über die Zeitspanne zwischen dem Vorbeilassen der Frau durch den Angeklagten und dem Anfahren getroffen; das gilt auch für die Zeit, die verstrichen war, bis sich MB .zun zurückstoßenden Lastkraftwagen umgewandt hat. Die währenddessen von dem Angeklagten durchgeführten Verrichtungen nahmen aber eine gewisse Zeit in Anspruch, zumal da "die Arbeit an diesem Tage in aller Ruhe, ohne Hast und Eile vor sich ging". Während dieser Zeit bestand aber — wofür schon der Eintritt des Unfalls als solcher spricht - unter den festgestellten örtlichen Verhältnissen für den Rentner durchaus die Möglichkeit, die Fahrbahn unbemerkt zu betreten und sich dem lastkraftwagen derart zu nähern, daß er sich innerhalb des im ÜUrteil erwähnten "toten Raumes!" befand, der vom Angeklagten dann trotz seines Blicks in die Rückspiegel nicht eingesehen werden konnte.

Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte die "nach den Umständen!' erforderliche Sorg falt geübt hat. Das Zurücksetzen eines Kraftfahrzeugs, besonders eines Iastkraftwagens, stellt einen so gefährlichen Verkehrsvorgang dar, daß der Fahrer alle zur Verneidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffe muß. Die Regel, daß jeweils nur ein vom Führersitz aus sichtbarer Straßentcil befahren werden darf, gilt nicht nur für das Vorwärts-, sondern auch für das Rückwärtsfahren (BGH VRS 4, 268, 269). Ist dem Fahrer die volle Sicht verwehrt, etwa wegen des bei einem Lastkraftwagen erfahrungsgemäß besonders großen toten Winkels, so ist er verpflichtet, sich einer Hilfsperson zu bedienen, die hinter dem zurückstoßenden lastkraftwagen in dessen Fahrtrichtung gehen muß, um den zurückschauenden Fahrer durch Zeichen oder Rufe auf Gefahren aufmerksam zu machen, aber

BR

auch, um gefährdete andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Das Urteil 1äßt nicht erkennen, daß der Angeklagte scinen Arbeitskameraden M@B, der selbst einen Iastkraftvagen fährt, entsprechend angewiesen hat.

Das Unfallgeschehen war entgegen der Ansicht der Strafkammer auch voraussehbar. Der Angeklagte wußte, daß cr beim Zurücksetzen zunächst einen nicht einsehbaren toten Winkel zu durchfahren hatte. Er mußte damit rechnen, daß sich in dem Zeitraum, den er bis zum Zurücksetzen des Lastkraftwagens benötigte, hinter diesem ein Kind oder cin älterer, verkehrsungewandter Mensch einfanden, die auch bei noch so langsamem Fahren sich nicht mehr rechtzeitig aus der Fahrbahn entfernen und daher tödlich verletzt werden konnten. Er kann sich insoweit nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (BayObLG 1952, 141). Daß die Heranziehung eines Warnpostens in solchen und ähnlichen Verkehrslagen zumutbar ist, hat der Senat wiederholt ausgesprochen {BGH VRS 15, 438, 439; 29, 275, 277). Da durch die Zuhilfenahme des ME er Rentner noch bei der Annäherung an den lastkraftwagen hätte gewarnt und der tödliche Unfall hätte vermieden werden können, würde die Ursächlichkeit des verkehrswidrigen Verhaltens des Angeklagten ebenfalls nicht infrage stehen.

Der Freispruch kann daher nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird nunmehr die Schuldfrage unter Berück-

sichtigung der hier erörterten Gesichtspunkte, auf die es bisher nicht eingegangen ist, erneut überprüfen müssen. Ein etwaiges Mitverschulden des Getöteten könnte nur für das Strafmaß von Bedeutung sein.

Scharpenseel | Flitner . Mayr

Spiegel Hürxthal