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BGH Urteil vom 13.09.1966 – 5 StR 374/66

5. Strafsenat

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5 StR_374/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

den Kohlenarbeiter Horst Home aus Hamburg, dort geboren am EEE 1937, | zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Rückfalldiebstshls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.September 1966, an der teilgenommen haben:

: Senatspräsident Pxrof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, -‚Bundesrichter Schmidt . Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, oo Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Dr EEE ‘als. Vertreter der Bundesanwaltschaft, | Rechtsanwältin lb aus Berlin | . als Verteidigerin, Justizangestellte ie . als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil . des Landgerichts ir Hamburg, vom 4.Mai 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache nach dem 4.Mai' 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -:

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ausgesprochen.

Die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und der Denkgesetze sowie die Höhe der Strafe. Im einzelnen wendet sie sich nur gegen den Schuldspruch in den Fällen II Nr.2 und 7 der Urteilsgründe. .

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision nicht angibt, welche Beweise das Landgericht zur weiteren Aufklärung der Sache hätte benützen müssen (vgl. EGHSt 2, 168). Die Behauptung, der Tatrichter habe dem Angeklagten im Falle 2 bestimmte Fragen nicht vorgelegt oder nicht mit ihm erörtert, kann nicht zum Erfolge führen (BGHSt 4,125, 126).

2. Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen,

.a) Zum Falle 2 stützt sich die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls nicht allein auf die Feststellung, daß der Angeklagte für seine Einlassung Kenntnisse aus einem früheren Strafverfahren verwertet habe, um eine günstigere Beurteilung seiner Tat herbeizuführen.

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Vielmehr konnte der Tatrichter sich weiterhin auf Grund . des persönlichen Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung machte, von ihm und der Bedeutung seiner Finlassung ein Bild machen. Wenn das Landgericht auf Grund dieses Eindruckes die Überzeugung gewann, daß die Ddarstellung des Angeklagten, er habe das ganze Auto stehlen wollen, unglaubhaft war, so lag das im Rahmen zulässiger Beweiswürdigung. Deren Nachprüfung. ist dem Revisionsgericht nicht möglich. Der Tatrichter hat insbesondere _ nicht den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des . Angeklagten zu entscheiden ist, verletzt. Dem Urteil ist einwandfrei zu entnehmen, daß das Landgericht an der Richtigkeit seiner Feststellungen keinerlei Zweifel hatte, Ebensowenig läßt das Urteil erkennen, daß das Landgericht die von ihm gezogenen Schlüsse als zwingend angenommen hätte. Damit entfällt der Vorwurf, es habe insoweit gegen die Denkgesetze verstoßen,

b) Im Fall We (Nr.7 der Urteilsgründe) wendet sich die Revision ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Feststellung, daß der Angeklagte mit einer Eisenstange zugeschlagen hat, stützt sich auf die Bekundungen des Zeugen We. Näherer Darlegungen hierzu bedurfte es nicht. Was der Angeklagte nach der Ausführung des Schlages nit der Eisenstange ("dann") getan hat, gehörte nicht zum Tatbestand der Körperverletzung.

E8 genügte daher, wenn das landgericht eine Möglichkeit andeutete ("wohl"), wie sich das Auffinden der Eisenstange erklären könnte.

c) Die Bemessung der Strafe, insbesondere die Ver-Ssagung mildernder Umstände, hält sich im Rahmen des

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tatrichterlichen Ermessens und läßt einen Rechtsfehler: nicht erkennen.

- Das gilt auch von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und dem Ausspruch über die Zulässigkeit der

Polizeiaufsicht.

d) Da die Nachprüfung des Urteils auch im’ übrigen

keinen Rechtsfehler hat erkennen lassen, ist --' entsprechend

dem Antrage des Generalbundesanwalts - die Revision zu

verwerfen. u Sarstedt ._ Schmidt -. »Siemer

Schmitt Kersting