Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 13.09.1966 – 1 StR 331/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_331/66 URTEIN
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in der Strafsache
gegen
den Kaufmannsgehilfen Wilhelm H 0) ;„ ohne festen
Wohnsitz, geboren am EEE 9:4 in TEC: zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 13. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Staatsanwalt ED >:i ser Verkündung
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 1966
1. im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Betrugs im Rückfall in 14 - und nicht in 15 - Fällen schuldig ist,
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit er wegen Urkundenfälschung im Fall C 5 verurteilt ist, |
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Rückfall in 15 Fällen, in zwei Fällen je in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Betrugs im Rückfall und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Nonaten Gefängnis verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg.
Entgegen dem Urteilsspruch hat der Angeklagte nach den in den Gründen getroffenen Feststellungen Betrug in 14 Fällen begangen (IIA 1; A 25; A 3; A 4; A 6; AT; A 8; A9; A 10; II Bi bis 23; IICi bis 5; IID 1; D2; IIE 1A bis 9).
Im Fall C 5 (UA S. 22) liegt keine Urkundenfälschung vor; denn eine falsche Angabe auf dem Premdenschein ist grundsätzlich nur eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 9 Abs. 1, 17 des Bayer.Mceldegesetzos vom 28. November 1960 (BayerGVBl 1960, 265). Hingegen sind nach den getroffenen Feststellungen die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im Fall ( 1 (VA 8. 20/21) erfüllt, die mit dem fortgesetzten Betrug im Rückfall im Fall C 1 bis 5 in Tatmehrheit steht. Die Aufhebung des Urteils insoweit ist erforderlich; denn es ist nicht ersichtlich, daß es sich lediglich um ein Schreibver-
-4- sehen (C 5 an Stelle von C 1) handelt.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe mußte ebenfalls aufgehoben werden; im übrigen ist die Revision unbegründet.
Hübner Seibert Fischer
' Pikart = Pfeiffer