Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 09.09.1966 – 4 StR 237/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
m URTEII
in der Strafsache
gegen
Frau Charlotte K ED z:ecv. vB: geboren am GEM 1951 in EEE.
wegen Hehlerei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpensceel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner Eundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Januar 1966, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Gelästrafe von sechshundert DM verurteilt.
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Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Die Angeklagte und ihr Verteidiger haben in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, durch geeignete Beweisamträge auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts in der von ihnen gewünschten Richtung hinzuvirken.
' 2. Die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Verurteilung nicht. Es ist ihnen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, daß die Angeklagte beim Ankauf des Armbandes "ihres Vorteils wegen!" gehandelt hat.
Die Strafkammer geht davon aus, daß das Armband einen Wert von 567 DM hattc (UA 11). Damit meint sie, wie sich aus einem Vergleich mit den vorangehenden, den früheren Mitangeklagten SW vetreffenden Ausführungen ergibt (UA 10), den Einzelhandelsverkaufspreis.
Das Armband hat die Angeklagte für 250 DM erworben. Dieser Preis liegt rund 30 % unter dem von der Strafkammer angenommenen Verkaufspreis. Zwar spricht sie in Bezug auf die Kaufsumme von einem "günstigen Angebot" (UA 11) und einen "niedrigen Preis" (UA 18). Sie erörtert aber nicht, ob dic Angeklagte das Armband zum gleichen Preis nicht auch anderswo hätte erwerben können. Es ist eine Erfahrungs tatsache, daß im Handel mit Goldwaren die Einzelhandelsverkaufspreise gleichartiger Gegenstände häufig erheblich voneinander abweichen, Außerdem is% nicht zu übersehen,
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daß solche Waren nicht selten mit einem größeren Preisnachlaß verkauft werden. Der Betrag von 250 DM konnte darun, auch wenn er ein günstiger, niedriger Preis war, doch noch ein angemessenes Entgelt sein. Sollte die Angeklagtce aber in der lage gewesen sein, sich das Armband unter keineswegs schwereren Bedingungen gerade so gut
auf einwandfreiem Wege zu verschaffen, so hätte sie nicht ihres Vorteils wegen gehandelt (vgl. RGSt 58, 122).
Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen. Scharpensecl Flitner Mayr
Sanders Hürxthal