Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 08.09.1966 – 4 StR 509/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2185 018 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_5
I4
509/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Bruno FÜ zus EB: ort geboren arı ED 917,
wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 3. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. September 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu fünf Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Näherer Erörterung bedarf nur die Art und Weise, wie Gas Landgericht die Einlassung des Angeklagten behandelt, er
könne nicht der Täter sein, weil er am 7. Oktober 1965 zur Tatzeit um 17.45 Uhr seine Frau in der Innenstadt von Essen abgeholt habe, also nicht gleichzeitig am Tatort im Schellenberger Wald gewesen sein könne. Dazu führt die Strafkammer aus, nach der Aussage der Ehefrau des Angeklagten habe dieser sie in der Regel zwischen 18 Uhr und 18.30 Uhr und nur ausnahmsweise schon um 17.45 Uhr vom Geschäft abgeholt. Daß der Tattag ein solcher gewesen sei, an dem er sie ausnahmsweise früher als üblich abgeholt habe, stehe jedoch nicht fest. Hierin liegt nur scheinbar ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß bei tatsächlichen Zweifeln zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nämlich, daß das Landgericht überzeugt war, daß der Angeklagte auch am Tattag seine Frau erst nach 18 Uhr, nicht, wie er behauptet, schon um 17.45 Uhr abgeholt hat. Der angeführte Satz kann nur so verstanden werden, daß im Hinblick auf die sonstigen erdrückenden Beweisergebnisse an der Täterschaft des Angeklagten nur dann ernstlich gezweifelt werden könnte, wenn feststünde, daß er schon um 17.45 Uhr in der Innenstadt war. Ein Rechtsfehler liegt somit nicht vor.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal