Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 30.08.1966 – 1 StR 322/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EN
| [2} | Nr
| \ BUNDESGERICHTSHOF | IM NAMEN DES VOLKES | URTEN
in der Strafsache
gegen
CB. s;ezorcr or 19350 in
«2.
\ wegen Tötung:
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Ter 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 30. August 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizargestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 29. Oktober 1965 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Freisprechung der Angeklagten von dem Vorwurf, ihr neugeborenes Kind vorsätzlich oder fahrlässig getötet zu haten, greift die Staatsarwaltschaft vergeblich an.
1. Zine vollerdete - vorsätzliche oder fahrlässige - Tütur scheidet rach den rechtlich nicht angreiftaren Feststeliurgen sus. ELcorach erfolgte rämlich die Geburt möglicherr'eise
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sturzartig. Eire Sturzgeburt hatte die Angeklagte nicht vorausgesehen. Wegen des Nichtbedenkens dieser Möglichkeit kann ihr auch richt der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden, da ihre früheren vier Entbindungen normal verlaufen waren.
2. Der Verneinung einer versuchten Tötung kenn aus Rechtsgründen ebenfalls nicht entgegengetreten werden.
Voraussetzung für die Annahme eines strafbaren Versuchs
der vorsätzlichen Tötung wärc, daß die Angeklagte bis
zu dem Beginn der Geburt erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet und es billigend in Kauf genommen hätte, daß echon zu jenen Zeitpunkt das Leben des zu erwartenden Kindes durch das Unterlassen jeglicher Vorsorge für die bevorstehende Entbindung gefährdet wurde. Eine derartige Einstellung ist ihr jedoch nicht ausreichend nachgewiesen. Die Angeklagte wußte zwar spätestens seit Ende 1965, daß sic schwanger war. Sie wußte aber nicht, wann die Gebur des Kindes zu erwarten war. Auch ein Facharzt hätte diesen Zeitpunkt nicht annähernd voraussagen können. Die in der Nacht von 11. zum 12. Januar 1964 eintretenden und bei ihren rüheren Entbindungen nicht beobachteten Blutungen waren kein aurgesprochenes Anzeichen für eine bevorstehende Geburt. Auch die Schmerzen in der Folgezeit bis zu der Geburt am
17. Januar 1964 brauchte die primitive und zudem gesundheitlich angegriffene Frau nicht als Vorwehen und Wehen zu erkennen. Andere Anhaltspunkte, die auf eine bevorstehende Wiederkunft hingedeutet hätten, sind nicht festgesteilt
worden,
Schon der fehlende Nachweis der inneren Tatseite schlie3t eine Yerurteilurg wegen versuchter voreätzlicher Tötung aus. Leshalb braucht auf die - wie der Nevision zuzugeben
ist, nicht ganz bedenkenfreien - Ausführungen des Schwurgerichts über den strafbefreienden Rücktritt nicht näher
eingegangen zu werden.
Die Revision wird deshalb - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts .- verworfen. Die der Angeklagten durch das Rechtsmittel etwa erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, besteht kein Anlass.
Seibert Fischer Loesdau
Mai Pfeiffer
Kun