Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 27.07.1966 – 5 StR 336/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maurergesellen Wolfgang B EEE» aus Hemp, dort geboren am Mb 1931,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 27.Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt “ Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt iii ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.März 1966

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 3 wegen versuchter (nicht wegen vollendeter) Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt wird,

2. im Strafausspruch im Fall 3 und im Gesamt-

strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

| II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwörfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. .

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, die Strafkammer hätte zum Fall 2 aufklären müssen, ob es sich bei der Blutung der Marita aus dem Geschlechtsteil nicht etwa um eine Menstruationsblutung gehandelt habe, ist unzulässig, da sie nicht die Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen müssen. Darauf, daß vernommene Zeugen nicht zu diesem Punkt befragt worden wären, könnte die Revision überdies nicht gestützt werden, da das Revisionsgericht nicht zu beurteilen vermag, ob dies nicht geschehen ist.

2. Falls die Rüge, das Gericht habe sich mit den örtlichen Verhältnissen nicht ausreichend vertraut gemacht, bedeuten soll, dem Gericht hätte sich eine Ortsbesichtigung aufdrängen müssen, ist sie unbegründet. Sie stützt sich nämlich auf Zeitangaben, die im Urteil nicht enthalten sind, auch nicht in der dort wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten. Derartige neue Tatsachen vermag aber das Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen.

II. Sachrüge 5

1. Die Einzelausführungen der Revision zum Schuldspruch greifen nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung an.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt aber, daß es im Fall 3 noch nicht zu einer vollendeten Unzuchtshandlung gekommen ist. In diesem Fall hat nach den Feststellungen der Angeklagte Marita, als er

allein mit ihr in der Wohnung war, auf ein Sofa gezogen, hat seinen Geschlechtsteil herausgeholt und das Kind aufgefordert, sein Glied anzufassen und daran zu reiben. Es ist aber nicht dazu gekommen, weil es in diesem Augenblick klingelte. “

| In diesem Verhalten des Angeklagten liegt nicht, wie die Strafkammer ohne nähere Begründung annimmt, eine vollendete, sondern nur eine versuchte Unzuchtshandlung.

Da weder der Angeklagte das Kind noch dieses den Angeklagten unzüchtig berührt hat, hätte eine vollendete Unzuchtshandlung nur darin. liegen können, daß das Kind den Geschlechtsteil des Angeklagten geflissentlich betrachtet hätte. Davon kann bei der Sachlage keine Rede sein. Nach Überzeugung des Revisionsgerichts ist es ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er in der Hauptverhandlung erster Instanz darauf hingewiesen worden wäre, daß in diesem Fall Versuch in Betracht komme. Deshalb konnte der Senat den Schuldspruch von sich aus ändern.

3, Die Änderung des Schuldspruchs im Falle 3 mußte zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall und des Gesamtstrafausspruchs führen. Daß die Strafhöhe in den übrigen Fällen durch die Verurteilung im Falle 3 beeinflußt ist, erscheint ausgeschlossen. Im Fall 1 ist das schon deshalb unmöglich, weil die Strafkammer in diesem Fall auf die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt hat, Die Strafzumessungsgründe im Fall 2 sind ausschließlich auf die besonderen Umstände dieses Falles abgestellt.

4. Soweit die Revision Einzelausführungen gegen den Strafausspruch macht, verkennt sie, daß es dem Gericht nicht verwehrt ist, im Rahmen der Strafzumessung ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen. |

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. .

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die von der Aufhebung nicht betroffen sind, zu verlesen. In das Urteil brauchen sie nicht auf- ‚genommen zu werden. 0

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker