Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 27.07.1966 – 5 StR 323/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Erich E EEE» aus OB (Rhld.), geboren am EEED 1955 in Tamm:
wegen Diebstahls i.R. u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka - Bundesrichter Schmidt Bundesrichter, Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr u»
'. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ee
.als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das ‚ Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Februar 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilungen wegen Unterschlagung und-wegen Diebstahls im Rückfall wendet, ist sie offensichtlich unbegründet,
Eines näheren Eingehens bedarf es nur hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Rückfalldiebstahls.
Es ist der Revision zuzugeben, daß auf den ersten Blick zwischen den Feststellungen auf UA S.4, wonach der Angeklagte die Glasscheibe des Automaten in der Absicht eingeschlagen hat, eine größere Anzahl gefüllter Zigarettenschachteln zu entwenden, und den Darlegungen bei der Beweiswürdigung auf UA S.6. ein Widerspruch besteht. Die Darlegungen auf UA S.6 erwecken zunächst den Eindruck, als wolle und könne die Strafkammer keine sicheren Feststellungen darüber treffen, ob die Absicht des Angeklagten dahin ging, eine größere Anzahl von Zigarettenschachteln, oder nur dahin, eine Zigarettenschachtel zu entwenden. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber eindeutig, daß es sich bei dem Satz: "Indes kann dahinstehen, ob dieser - aus den aufgezeigten Gründen unglaubhaften und im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben stehenden - Einlassung des Angeklagten zu folgen ist" nur um eine mißverständlich ausgedrückte Hilfserwägung des Inhalts handelt, es komme auf die widerlegte Einlassung des Angeklagten überdies nicht an, weil, selbst ihre Richtigkeit unterstellt, sich an dem Ergebnis nichts ändern würde. Letzteres ist unrichtig, da bei Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten straflose versuchte Genußmittelentwendung in Betracht k'ne.
Auf diesem Fehler beruht aber das Urteil nicht, da, wie gesagt, hinreichend festgestellt ist, daß der Angeklagte mit der Absicht gehandelt hat, eine größere Anzahl von Zigarettenschachteln zu entwenden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker