Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 21.07.1966 – 5 StR 489/66

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Tischler Dieter Be, ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1935 in EEE Krci: 7 EEE ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.0ktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt ' als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr muunmn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .

. Rechtsanwalt Dr MB aus FE

als Verteidiger,

Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21.Juli 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen, die diesem zugrunde liegen, aufgehoben.

In dem genannten Umfange wird die. Sache an eine andere Kammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des § 20a StGB rügt, hat Erfolg.

1. Der Grund für die neuen Straftaten des Angeklagten ist nach Ansicht der Strafkammer "seine Haltlosigkeit", Jedoch nicht ein "innerer Hang, der ihn etwa zu Betrugstaten treibt" (UA S.30). Die Strafkammer faßt also die beiden gegenübergestellten Begriffe als Gegensätze auf.

Das ist rechtsirrig. Ein Hang, wie er dem. Gewohnheitsverbrecher eigen ist, kann gerade bei einem .haltlosen,

d.h. einem solchen Menschen vorliegen, "der sich aus Charakterschwäche treiben läßt" (BGH NJW 1955,799'? am Ende).

2. Das Landgericht hält den Angeklagten außerdem nicht für gefährlich im Sinne des § 20a Abs.1 StGB,. weil die von ihm Geschädigten sehr leichtsinnig gehandelt hätten. Viele Leute, hauptsächlich Gastwirte und Tankstellenbesitzer, ließen sich nämlich vom Angeklagten bewegen, Schecks über meistens 50 DM, die in Wahrheit ungedeckt waren, zur Bezahlung wesentlich geringerer Forderungen anzunehmen und ihm den überschießenden Betrag auszuzahlen. Das ist aber rechtlich kein Grund, die Gefährlichkeit dessen zu verneinen, der solches Vertrauen leichtgläubiger Mitmenschen zu erwecken und auszunutzen versteht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Es wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung die eststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch ugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen aber im Urteil icht wiederholt zu werden. Bei der neuen Prüfung, ob ie Voraussetzungen des § 20a. Abs.1 StGB vorliegen, ollte nach Möglichkeit auch untersucht werden, ob die rgaben des Angeklagten über die Gründe, aus denen er

ine Arbeitsstellen im Jahre 1965 verloren hat (UA S.7/8), ıtreffen.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker