Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 19.07.1966 – 5 StR 304/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Küchenchef Fritz 5 uEmEEENRRE>
aus Os, geboren am um 1910 in Lim,
wegen Unzucht mit Abhängigen
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Juli 1966, an der teilgenommen haben:
‚Senatspräsident Prof,.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter . Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker : als beisitzende Richter, Staatsanwalt uunuEen . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ee aus u . als Verteidiger, ' Justizangestellte ee als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Reeht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7.März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, däs auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
"= Von Rechts wegen -
Gründe§
Mit Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer unterlassen hat, von Amts wegen den früheren Klassenlehrer der Zeugin Erika JM darüber zu hören, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände er zu der ungünstigen Beurteilung dieser Zeugin in seiner schriftlichen Stellungnahme gelangt war. 0
Die belastenden Feststellungen des Urteils beruhen überwiegend auf den Bekundungen der Erika Je, von deren Glaubwürdigkeit sich der Tatrichter - wie die eingehende Beweiswürdigung des Urteils ergibt - erst nach Überwindung erheblicher Zweifel überzeugt hat. Dabei wird die ungünstige "Schulauskunft des damaligen Klassenlehrers" vor allem deshalb als bedeutungslos angesehen, weil sie auf belanglosen "Tatsachen" aufbaue (VA S.10/11). Über diese tatsächlichen Umstände, die zu der bemerkenswert ungünstigen Auskunft des früheren Klassenlehrers geführt haben, hätte sich die Strafkamner hier aber durch Anhörung des Lehrers in der Hauptverhandlung vergewissern müssen. In Fällen, bei denen selbst geringfügige Umstände möglicherweise bedeutungsvoll sein können, genügt es nicht, wenn sich der Tatrichter nur auf Grund des Sachverständigengutachtens davon überzeugt, daß ein Zeuge weniger auszusagen vermag als nach dem Akteninhalt zu erwarten ist.
Da das angefochtene Urteil bereits wegen dieser Verletzung der Aufklärungspflicht in vollem Umfange aufzuheben war, kam es auf die anderen Revisionsangriffe nicht mehr an, Der Beschwerdeführer wird Gelegenheit haben, durch entsprechende Anträge die von ihm gewünschte weitere Aufklärung der Sache herbeizuführen.
Sarstedt Kofika Schmidt
Schmitt Börker