Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 05.07.1966 – 5 StR 294/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz Regimes zus Hmm, geboren am MED 926 in TB (Westpr.),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Blutschande u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt | als’ Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte >. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 26.Januar 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 26.Januar 1966 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie
drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO dadurch verletzt, daß es Vera Ruttkowski nicht als Zeugin vernommen habe, dringt nicht durch.
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat, wie das Urteil ergibt, das Gericht davon überzeugt, daß der Angeklagte in beiden Fällen schuldig ist. Trotzdem hätte es sich ihm an sich aufdrängen müssen, Vera Rule als Zeugin zu vernehnen. Sie war die einzige unmittelbare Tatzeugin, soweit es sich um die Straftaten des Angeklagten gegen sie handelt, und sie hätte, weil sie mit dem Angeklagten und Brigitte in derselben Wohnung wohnte, auch Beobachtungen für den Fall Brigitte: machen können. Vera hatte jedoch bereits vor der Kriminalpolizei mit Rücksicht auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Angeklagten die Aussage verweigert. Sie hatte zwei Tage vor der Hauptverhandlung dem Verteidiger des Angeklagten einen Brief geschrieben, in dem sie einerseits zum Ausdruck brachte, sie wolle nicht für ihren Vater aussagen, andererseits bestätigte, daß das, was gegen ihren Vater ausgesagt werde, nicht auf Wahrheit beruhe; und daß ihr Vater keinen geschlechtlichen Verkehr. mit ihr gehabt habe. Sie hat dann zum Schluß zum Ausdruck gebracht, sie hoffe, daß der.Anwalt- ihrem Vater mit dieser Aussage helfen könne, da sie selbst. nicht zum Gericht geladen sei.
Es trifft zu, daß dieses Schreiben Zweifel erwecken konnte, ob Vera nicht doch .rı- Aussage bereit sei. Dem Gericht gegenüber hatte sie irgendwelche mündlichen oder schriftlichen Erklärungen darüber, ob sie aussagen wolle oder nicht, nicht abgegeben. Die Strafkammer hat aber die Frage, ob Vera aussagebereit sei oder nicht, mit den Verfahrensbeteiligten erörtert und ist auf Grund dieser Erörterung zu dem Ergebnis gekommen, daß Vera nicht aussagen wolle. Bei äieser Erörterung hat sich ergeben, daß Vera am Verhandlungs-
tage eine Zeitlang im Gerichtsgebäude war, dieses aber wieder verlassen hatte, nachdem sie Brigitte gebeten hatte, keine Aussagen zu machen, die sie, Vera, betreffen. Der Verteidiger, den das Gericht befragt hat, ob er einen Antrag auf Vernehmung der Vera stellen wolle, hat das mit der Beeründung verneint, er wisse, daß Vera im Termin nicht aussagen wolle, und stelle daher keinen Antrag auf Vernehmung.
Bei dieser Sachlage brauchte sich das Gericht von einer Ladung und Anhörung der Vera nichts zu versprechen, sondern konnte ohne Rechtsirrtum der Überzeugung sein, daß Vera in der Hauptverhandlung nicht aussagen würde.
II.
Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt und offensichtlich unbegründet.
Sarstedt Koffka Schmitt
Börker Kersting