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BGH Urteil vom 05.07.1966 – 1 StR 202/66

1. Strafsenat

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Be}

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_202/66 = "TE URTEIL

in der Strafsache gegen

den Vertreter Werner M Zn aus nn, 20= boren am 3 1926 in BOB / oder, Ikrs. .

zur Zeit in ı Untersuchungshaft,

‚wegen, schweren Diebstahls im Rückfall wa.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter loesdau | Bundesrichter Mi Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staat sanwalt EEEERED

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

g ustizangestellter a ‚als. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 1965 wird verworfen. Der Urteilssatz wird zu Ziffer 5 wie folgt neu gefaßt:

"Die Verwaltungsbehörde darf. dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren. keine Fahrerlaub-. nis erteilen."

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Dezember 1965, soweit sie drei. Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 14 Straftaten, nämlich wegen Betruges im Rückfall, Urkundenfälschung, Sachhehlerei und fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren angeoränet.

‚Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafzumessung offensichtlich unbegründet. Die rechtlich nicht unbedenkliche Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen. den elf Diebstählen beschwert den Angeklagten nicht.

Der Erörterung bedarf nur die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach den Feststellungen (UA S. 4) hatte der Angeklagte zwar im Jahre 1950 in der sowjetisch besetzten Zone die Fahrerlaubnis für die Klassen II und III erworben, sie jedoch wieder verloren. Den für seine Diebesfahrten benutzten Kraftwagen fuhr der Angeklagte unter Verwendung eines gestohlenen und auf seinen Namen gefälschten Führerscheins der Klasse III (UA S. 7, 8). Da er hiernach keine Fahrerlaubnis besaß, durfte gemäß § 42 n Abs. 1 Satz 2 StEB nur die Sperre angeordnet werden. Der Senat hat deshalb die Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteilssatz gestrichen.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte sich insbesondere wegen seiner Diebesfahrten als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Bemessung der Sperrfrist auf fünf Jahre hat der Tatrichter zwar knapp, aber ausreichend begründet (UA S. 27). Er hat ersichtlich nicht auf die

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Schwere der abgeurteilten Taten, sondern auf die hieraus

und aus der Verwendung gefälschter Ausweispapiere wie aus seinen Vorstrafen sich ergebende Unzuverlässigkeit und

die daraus zu folgernce künftige Gefährdung der Allgemeinheit abgehoben (vgl. BGHSt 15, 393, 397; BGH NIW 1954, 1536 Nr. 20). Das Urteil bezeichnet den Angeklagten ausdrücklich als notorischen Rechtsbrecher, der Keinerlei Achtung vor

dem Vermögen oder dem Eigentum anderer hat, und hebt seine Haltlosigkeit hervor (UA S. 23, 24). Angesichts dieser ausführlichen Würdigung seiner Persönlichkeit in den Strafzumessungsgründen war es entbehrlich, diese Umstände bei der Begründung der Sperrfrist nochmals anzuführen. Daß die Straf kammer die Höchstdauer der zeitlichen Sperre für erforderlich gehalten hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstande

Die Revision war deshalb zu verwerfen..

Hübner Seibert Loesdau

Mi Dr. Pfeiffer