Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 10.06.1966 – 4 StR 169/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ä st 2097 041 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Wolfgang P 0) aus Cn
GERD. co: geboren am EEE 1942,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
af
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Win üer Verhandlung, Oberstaatsanvalt pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. Oktober 1965
1. im Schuldspruch dahin gefaßt, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in vier Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen, sämtlich untereinander in Tateinheit begangen, verurteilt wird,
2. insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung "in vier Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen" zu Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für ihre Wiedererteilung einc Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer sicht zu Recht dessen Verschulden "schon darin", daß er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht sorgfältig genug beobachtete und insbesondere mit einer Geschwindigkeit fuhr, die ihn außerstande setzte, innerhalb der im Abblendlicht überschaubaren Strecke der Fahrbahn anzuhalten. Daß bei einem solchen pflichtwidrigen Verhalten der eingetretene Erfolg auch für den Angeklagten vorausschbar war, legt das Urteil, entgegen der Ansicht der Revision, überzeugend und ausreichend dar. Der Schuldspruch wird auch nicht dadurch gefährdet, daß dic Parkstellung des Mercedes nicht eindeutig festgestellt verden konnte. Selbst "bei großzügiger Berechnung" stand dem Angeklagten für die Durchfahrt zwischen beiden Wagen nönlich eine Breite von 4,85 m zur Verfügung; der lastzug des zeugen OD konnte beim Passieren der Stelle nach beiden
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Seiten noch einen Abstand von 1 m einhalten. Schließlich versagt auch der Einwand der Revision, die Strafkammer habe die Ansicht des Gutachters Dr. Gumbel übernommen, es handle sich um einen klassischen Alkoholunfall; der Schuldspruch ist nicht auf Fahruntüchtigkeit oder Fahrbcehinderung infolge Alkoholgenuß gestützt.
Nur eine Neufassung des Schuldspruchs ist aus Gründen der Klarstellung geboten. Sie konnte von hier aus vorgenommen werden.
2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe die Tatsache, daß der Angeklagte zum Unfallhergang nur spärliche Angaben machte, erschwerend berücksichtigt, findet in den Strafzumessungsgründen keine Bestätigung. Ebensowenig steht die Erwägung, der Angeklagte habe in einer "höchst einfachen Verkehrssituation" grob versagt, in Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte in einen Raum eingefahren ist, der "nicht überschbar, allerdings gut einsehbar war". Die Urteilsgründe ergeben klar, daß das Landgericht die Verkehrssituation deswegen als höchst einfach bewertct, weil es für einen Kraftfahrer, der sich einer ungeklärten Verkehrslage gegenübersicht, nur eine Verhaltensmaßnahne geben kann, nämlich seine Geschwindigkeit sofort so weit herabzusetzen, daß er notfalls noch vor der nicht überschbaren Gefahrenstelle anhalten kann. Auf diese Weise haben die Fahrer Son. VveHEED, EEE una SEE dic zu Recht als "höchst einfach" bezeichnete Verkehrssituation mühelos bewältigt. Die vom Landgericht angestellte Überlegung, "mit im Vordergrund!" stehe der Strafzweck der Abschrek-Kung, ist rechtlich schon deswegen nicht zu beanstanden, weil, wie die weiteren Ausführungen des Urteils deutlich erkennen lassen, der Abschreckungsgedanke nicht ohne Rücksicht auf die Schuldangemessenheit der Strafe herangezogen
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worden ist. Die angeführten strafrechtlichen Verstöße, dic sich der Angeklagte schon früher als Kraftfahrer zuschuldeyn kommen ließ, bedurften bei der Eindeutigkeit der mitgetcil-— ten Tatbestände keiner näheren Darstellung.
3. Erfolg hat die Revision, soweit sie beanstandet, d die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung cincer Sperrfrist von fünf Jahren im Urteil nicht begründet worden sind. Das muß die Strafkammer nachholen. Sie wird dabei Ge _ Icgenheit haben, die unter Ziff. IV der Revisionsbegründung vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen. Auf BGH VRS 21, 262, 263; 23, 438, 445 wird hingewiesen.
Scharpensecl Mayr | Sanders
Spiegel Hürxthal