Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 07.06.1966 – 1 StR 156/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 156/66 URTEIL a
in der Strafsache
gegen
den Metallarbeiter Willi ZUD :: iEw; zcvorcn arı ED 1915 ir EB zur 2cit in
Untersuchungshaft,
wegen Blutschande u.a.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. EB in Ger Verhandlung, Staatsanwalt GE >: ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts Mainz vom 22, Dezember 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. Dezember 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die
Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tatceinheit mit Blutschande, begangen on sciner am EB 950 zeborenen Tochter Brigitte, zu ciner Zuchthausstrafe von drei Jahren und drei Honaten verurteilt worden. Er hat die Tat in Abrede gestellt, ist aber auf Grund der Aussagen der Tochter und scines Sohncs für überführt erachtet worden.
Die Revision des Angcklagten, mit der er Verletzung formellen Rechts rügt, hat keinen &rfole.
Die Revision sieht einen Verfahrensfehler (§ 244 Abs. 4 StPO) darin, daß das Landgericht einen Antrag, die beiden jugendlichen Zeugen Brigitte zZ (15 Jahre! und Kurt MO] (18 Jahre) medizinisch-psychologisch auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt hat, es besitze selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dic Würdigung von Zeugenaussagen eine urcigene Aufgabe des Tatrichters. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen. Vorsicht ist geboten, wenn solche Zeugen vor oder in der Geschlechtsentwicklung stehen und über geschlechtsbezogene Dinge aussagen, namentlich wenn sie als Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens in Betracht kommen. Auch in derartigen Fällen kann der Tatrichter Jedoch sachverständige Unterstützung entbcehren, sofern er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung
geschlechtlich Heranrcifender vertraut ist, etwa auf
Grund besonderer Ausbildung oder langer richterlicher Erfahrung in Jugend- oder Jugendschutzsachen. Auch dann darf er sich die eigene Sachkunde zutrauen, den Bewciswert der Aussage eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen über geschlechtsbezogene Dinge zu beurteilen, wenn dic Aussage in anderen Umständen gewichtige Unterstützung findet. Es bestehen aber keine allgemein gültigen Regeln über die Zuziehung von Sachverständigen bei der Aussage von Kindern und Jugendlichen. Ob dies notwendig ist, bestimmt sich vielmehr stets nach den Umständen des Binzelfalles (vgl. hierzu u.a. BGHSt 2, 163; 5, 27; 3, 52; 75 82; BGH IM § 244 Abs. 4 StPO Nr, 12). Die Strafksmner, die zwar nicht als Jugendschutzkamnmer tagte, ist erkennbar
von diesen Grundsätzen ausgegangen.
Der festgestellte Sachverhalt ist nicht ungewöhnlich geartet. Es liegt einer der Fällevor, mit denen sich cine Strafkammer häufig auseinanderzusetzen hat. In der Person acr fünfzehnjährigen Tochter Brigitte sind keine auffälligen Abartigkeiten hervorgetreten. Sie hat zwar die Hilfsschule besucht, aber deshalb brauchte sic dem Tatrichter nicht als zeugenuntüchtig zu erscheinen; sie hat in der Hauptverhandlung eine lebensnahe Schilderung der Vorgänge gegeben. Daß sie in der Hauptverhandlung wesentlich anders als bei ihrer Verncehmung im Ermittlungsverfahren ausgesagt hätte, ist, wie die Urteilsgründe ergeben, unrichtig. Die Bekundungen des Nädchens finden auch in anderen Umständen gewichtige Unterstützung. Der Angeklagte gibt zu, während des Krankenhausaufenthalts seiner Ehefrau mit seiner Tochter im Ehchtett geschlafen und sie einmal auf ihre Jungfräulichkeit untersucht zu haben, Vor allen hat der Sohn Kurt seinen Vater bei einem Geschlechtsverkehr nit
Brigitte überrascht. Er hat den von ihm beobachteten Vorgang, den er zunächst für sich behalten hat, im wesentlichen ebenso geschildert wie seine Schwester. Bei diesen Zeugen handelt cs sich um einen achtzehnjährigen jungen Mann jenseits der Pubertät, der keine Auffälligkeiten aufweist, Er hat sich nach seinen Beobachtungen seinem
Vater gegenüber trotz gewisser - in anderen Unständen begründeter - Spannungen zu ihm verständig verhalten. Unter diesen Umständen durfte die Strafksmmer ohne sachverständige Hilfe die Aussage des Zeugen Kurt ZW und auch die Bekundungen der Zeugin Brigitte Zip würdigen.
Bci den weiteren Angriffen der Revision handelt es sich um unzulässige Einwendungen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (88 261, 337 StPO).
Nach alledem ist die Revision unbegründet.
Hübner Seibert Fischer Pikart Dr, Pfeiffer