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BGH Urteil vom 25.05.1966 – 4 StR 113/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2097 029 st

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_113/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

esien,

1) den_Montageschlosser Hardy _ aus D geboren an 1942 in GC 2) den ci einz Dieter aus ‚geboren am 1943 in CSR),

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

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vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Flitner Bundcsrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundcsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelltcrip

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Oktober 1965 werden ver-

worfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten Fü wegen schweren Raubes, drei schwerer Diebstähle, eines versuchten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis und den Angeklagten GEB wegen schweren Raubes und wegen Hehlerei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie Verletzung des

als Vorsitzender,

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Von Rechts wegen

Gründe§

sachlichen Rechts rügen, sind unbegründet.

It

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Dice Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keine die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt auch für die Verurteilung wegen schweren Raubes. Daß das Opfer die Handtasche, an der der Angeklagte GW ri?, aus Angst, niedergeschlagen zu werden, losließ, ist ohnc Belang. Das Loslassen der Tasche war die unmittelbare Folge der Gewaltanwendung, die nach der Vorstellung und dem willen der Angeklagten das Nittel der Wegnahme war. Daher liegt Raub, nicht räuberische Erpressung vor (BGHSt 4, 210; 7, 252; 14, 386).

Die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Yerantwortlichkeit der Angeklagten begegnen im Ergebnis ebenfalls keinen Bedenken. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme, daß der Genuß von etwa 25 Glas Bier, die der Angeklagte ClWnach seiner vom Landgericht ohne nähere Prüfung dem Urteil zugrunde gelegten Behauptung innerhalb von etwa 10 Stunden bis gegen 22.00 Uhr, also bis zu einen Zeitpunkt getrunken hatte, der ungefähr 3 Stunden vor dem Raubüberfall auf Frau KW !agz, seinc Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nicht wesentlich beeinträchtigt hat.

Hinsichtlich des Angeklagten ll fehit es dagegen insoweit an ausdrücklichen Darlegungen. Indessen kann daraus, daß die - ohne weiteres als unwiderlegt behandelten - Angaben der Angeklagten über die Dauer und das Ausmaß ihres Bier-

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konsums übercinstimmten, entnommen werden, daß die Strafkamner auf Grund der Erwägungen,die sie zur Verneinung einer alkoholbedingten Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten GEB veranlaßt haben, auch die Überzeugung von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten

ROEEEEED zcwonnen hat.

Im Strafausspruch gibt das Urteil ebenfalls zu Bedenken keinen Anlaß.

Scharpenscel Flitner Mayr

Spiegel Hürxthal

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