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BGH Urteil vom 25.05.1966 – 2 StR 137/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2_StR_137/66

in der Strafsache

gegen

1.) den Kraftfahrer Friedrich WB zus x GEB. seooxen zn EEE 1953 in ce. zur

Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Arbeiter Johann K EEE aus Ki.

geboren am EEE | 953 in x zur Zeit unbekannten Aufenthalts,

wegen fortgesetzten schweren Liebstahls im Rückfall usa

Der 2, Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25, Mai 1966, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident

Bundesrichter 3undesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Kirchhof

Henning

Dr. Müller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (>

als Vertreter der bundesanwaltschait.,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

d

als Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,

Lie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Köln vom 12. Februar 1965 werden ver-

werfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Dem Angeklagten Wggp wird die Untersuchungshaft seit

Gem 13. Februar 1965,

steigt, auf die

Die Strafkamner chweren Liebstahls,

soweit sie drei Monate über-Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen Gründe:

— u —

hat den Angeklagten VW essen wegen Verabredung eines Verbrechens

cs Einbruchsdiebstahls, beide Taten begangen im Rückfall

ung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei unter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat die Sicherungsverwahrung angeordnet, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Lauer von fünf Jahren aberkannt und die Fahrerlaubnis mit einer Sperre für Lebenszeit entzogen. vier Angeklaste x m ist wesen Verabredung eines Einbruchsdiebstahls unter den Voraussetzungen des Rückfalls zu einer Gefängnisstrafe von neun Wonaten verurteilt worden, Beide Beschwerdeführer rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte 9 beanstandet auch das Verfahren. Lie Rechtsmittel

q

neben keinen Erfolg.

1.) Lie Verfahrensrügen des Angeklagten Yg sind unbegründet,

Das die Strafkammer das Verfahren gegen den liitangeklagten Pi in der Hauptverhandlung von dem Verfanren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt, TWw sarauf als Zeugen vernommen und alsdann beide Verfahren wieder miteinander verbunden hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Verbindung und Trennung von Verfahren sind dem Ermessen des Tatrichters überlassen (BGH NJW 1955, 836; 1964, 1054).

bas Urteil ist zwar nicht innerhalb einer Woche seit der Verkündung schriftlich zu den Akten gebracht worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt darin aber kein Revisionsgrund (BEGHSt 21, 4).

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2.) Die Übergrüfung des Urteils auf die Sachrügen hin zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Beschwerdeführer, Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen Verabredung eines kEinbruchsdiebstahls.

Nach den Urteilsfeststellungen verabredeten beide Beschwerdeführer und Friedrich KWwrunächst allge-

mein, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. "Schließ-

lich gingen sie zu dem Textilgeschäit Sorger auf den Friesenwall. Sie hatten vor, in dieses Geschäft gewaltsam einzudringen und ihnen geeignet erscheinende Gegenstände herauszuholen." Die Angeklasten hatten demnach ihre anfänglich allgemeine Absicht auf einen kinbruchsdiebstahl in das Textilgeschäft Sorger konkretisiert, Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, worauf der Plan

im einzelnen ursprünglich gerichtet war. Lie Beschwerdefünrer wollten, wie Bl. 56 UA ergänzend festgestellt wird, dadurch in das Geschäft gelangen, daß sie die Ladentür aufbrachen, Da sie sich zu diesem Zwecke an das Geschäft begaben und WB sich die Ladentür ansah - ersichtlich, um die beste Möglichkeit des Erbrechens festzustellen und die Tür dann aufzubrechen -, ist entgegen der Ansicht des Lendgerichts die Tat bereits bis zum Versuch gediehen. lach dem Plan war Gas Tun der Angeklagten ein unnittelbarer Angriff auf das geschützte BRechtsgut, das fremde kigentum, so daß dieses schon gefährdet war. bamit liegt ein Versuch vor, selbst wenn kein Tatbestandsmerknmal zum Teil verwirklicht worden ist (vel. BGHSt 2, 380; 7, 291 f). Die Angeklagten sind dadurch, daß die Strafkamner nicht einen versuchten Einvruchsdiebstahl, sondern nur die Verabredung eines Einbruchsdiebstahls angenommen hat, nicht

besceawert.

von diesem Versuch sind sie nicht freiwillig zurückgetreten. Sie haben die Tat nur deshalb aufgegeben, weil sie sich wegen der erhöhten Gefahr der alsbaldigen ıuntdeckung gezwungen sahen, davon Adstand zu nehmen (UA Bl.57), Sie konnten nach ihrer Vorstellung vernünftigerweise diesc Gefahr nicht auf sich nehmen und mußten aus diesen Grunde von der Ausführung der Tat absehen, Deshalb war der Rücktritt nicht freiwillig (wgl. BGHSt 9, 48 ff).

Beide Revisionen waren daher zu verwerten.

Baldus willns Kirchhof Henning Dr. Hüller