Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 20.05.1966 – 4 StR 139/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2097 027 77
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_139/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Soldaten Walter Ronald G EEE zu: DEE: geboren emp: 934 in H@Weroßbritannien, britischer Staatsangehöriger, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für !iecht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Dortmund vom 19. Novenber 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiegen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
er ünde:
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.
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1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht gründet seine Überzeugung von’ der Täterschaft des Angeklagten auf eine größere Anzahl von so gewichtigen, die Tatausführung unmittelbar betreffenden Bewceisanzeichen, daß die Berücksichtigung eines nicht | bewiesenen Vorfalls aus dem Jahre 1961, der zur Einleitung eines Ermittliungsverfahrens gegen den Angeklagten wegen Notzuchtsversuchs durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal geführt hatte, nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Die Urteilsgründe ergeben klar, daß das Schwurgericht auch ohne Berücksichtigung dieses Beweisanzeichens den Angeklagten für überführt angesehen hat. Die Begründung des Tötungsvorsatzes enthält ebenfalls keinen Rechtsirrtum. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" liegt ersichtlich nicht vor. Die Art der durch die Wirkung der massiven Gewaltanwendung entstandenen Verletzungen hat gerade "allerletzte,. kleinste Zweifel"
(VA S. 77, 78) hinsichtlich des Pötungswillensides Angeklagten beseitigt. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts hierzu ist frei von Widersprüchen und enthält weder Verstöße
gegen die Denkgeretze noch gegen anerkannte Erfahrungssätze.
2. Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessungserwägungen:
a) Diese leiten sich zwar nicht daraus her, daß dem Gedanken der Generalprävention zu großer Raum gegeben worden sei, sondern sie gründen sich darauf, daß das Schwurgericht hier, im Gegensatz zur Beweiswürdigung, dem "Wuppertaler Erlebnis" (UA S. 92) eine nicht unerhebliche Bedeutung i.S. einer Straferschwerung beigemessen hat. Alle Umstände, die bei der Straffestsetzung verwertet werden, müssen voll bewiesen sein (BGHSt 1, 51). Da das Urteil an anderer Stelle darlegt, diese angebliche Notzucht in Wuppertal sei nicht erwiesen und festgestellt, läuft die Verwertung des dama-
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ligen Ermittlungsverfahrens selbst in der Art und Weise,
wie sie das Schwurgericht vorgenommen hat, auf eine unzulässige Verdachtsstrafe hinaus. Ähnliches gilt für den Ladendiebstahl, den der Angeklagte nach eigenem Eingeständnis im Knabenalter begangen "haben will" (UA 5. 90). Hier schließt die Art und Weise der zweimaligen Erwähnung dieser ebenfalls nicht erwiesenen Straftat in den Strafzumessungserwägungen zumindest nicht aus, daß auch sie, die zudem ersichtiich keinerlei Beziehung zu der jetzt abgeurteilten
Tat aufweisen würde (vgl. BGHSt 5, 124, 132), dem Angeklagten erschwerend angelastet worden ist.
b) Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erfaßt auch die Nebenentscheidungen. Bei der neuen Strafbemessung wird das Schwurgericht auch zu beachten haben, daß sich bei Heranziehung des Streites mit dem britischen Offizier und des Angriffs gegen Gavin eine genauere Darstellung dieser Vorfälle empfehlen wird, wcil nur dann nachprüfbar ist, ob sich die diesen Handlungen zugrunde liegende Gesinnung in der jetzigen Tat
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ausgewirkt hat. Auch der Hinweis, der Angeklagte habe es "Aurchaus nicht nötig" gehabt, gelegentlich den Steinplatz aufzusuchen, "so wie er es in den Monaten vor der Tat bereits wiederholt getan hatte", Iäßt nicht erkennen, worin das Schwurgericht den straferschwerenden Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gesehen hat.
Scharpenseel Flitner Sanders
Spiegel Hürxthal