Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 16.05.1966 – 4 StR 406/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL.
in der Strafsache
gegen
2134 009
den Arbeiter Hans Jürgen R EEE zu: va.
dort geboren an :940;
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Novenber 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsamelt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Mai 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von
drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte besaß seit Ende August 1965 den Führerschein der Klassen drei und vier und hatte bis zu dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Unfall mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel-Rekord Baujahr 1962 - amtliches Kennzeichen WES IT 3 -, rund 10.000 km zurückgelegt.
Am 12. Dezember 1965 hatte er schon vormittags 3 bis 4 Glas Bier getrunken und im Laufe des Tages, spätestens um 19.15 Uhr, wegen Magenschmerzen zwei schmerzstillcnde Dolviran-Tabletten eingenommen. Gegen 22.00 Uhr begab er. sich mit seinem Freund PB; dem später Getöteten, in eine Gastwirtschaft in Wesel. Dort nahmen beide erhebliche Mengen Alkohol zu sich, und zwar in der Form, daß sie jeweils ein Glas Coca-Cola mit einem Korn tranken. Am 13. Dezember 1965 kurz vor 1.00 Uhr verließen sie die Gastwirtschaft. Der Angeklagte wollte zunächst Tggpp bei dessen Wohnung in der Diersfordter Straße absetzen und den Wagen alsdann an seiner in der Nähe der Reeser Iandstraße gelegenen Tankstelle abstellen. In einer Entfernung von einigen 100 m hinter der Gastwirtschaft durchfuhr er eine leichte Kurve. Anschließend näherte er sich mit erhöhter Geschwindigkeit einer durch ein Stopschild gekennzeichnete Kreuzung. Nachdem er dort kurz gehalten hatte, fuhr er mit einer mäßigen, nicht über 50 km liegenden Geschwindigkeit geradeaus weiter. Die Straße war etwas feucht, aber nicht glatt. Der Angeklagte hielt sich, da kein Verkehr herrschte, auf der Straßenmitte. Obwohl die Fahrbahn durch Breitstrahlbeleuchtung gut ausgeleuchtet war und weder ein Ölfleck noch |
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eine Straßenunebenheit noch ein anderes auf der Fahrbahn liegendes Hindernis vorhanden war, geriet er um 0,55 Uhr auf Grund sciner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit etwa 50 bis 60 m hinter der Kreuzung von der Straße ab und fuhr in einem etwa 10 m langen Bogen auf den - in seiner Fahrtrichtung gesehen - rechten Gehweg und dort gegen einen die Straße begrenzenden Baum. Durch den Aufprall wurde der Wagen erheblich beschädigt. PB, der auf den Beifahrersitz saß, wurde so schwer verletzt (Schädelbasisbruch und Hirnverletzung), daß er bereits gegen 1.10 Uhr im Marienhospital in Wesel verstarb. Auch der Angeklagte trug schwere Verletzungen davon. Sein Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit betrug 1,9 bis 2,0 %o.
2. Die Revision des Angeklagten greift nur die Verurtcilung wegen fahrlässiger Tötung an. Die Beschränkung ist jedoch nicht wirksam, weil der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahriässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt ist. Das Urteil unterliegt daher in vollem Umfang der Nachprüfung, die aber zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt.
Weder die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung noch die wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs lassen einen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Nach der unter Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen gewonnenen Überzeugung der Strafkammer haben die Dolviran-Tabletten die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nicht beeinflußt. Sie haben auch keine Bewußtseinsstörung zur Tatzeit herbeigeführt. Der Angeklagte
befand sich somit bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,9 %o in einem alkoholbedingten Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit.
Infolge dieses Zustandes ist er, wie die Strafkammer weiterhin für das Revisionsgericht bindend feststellt, von der Straße abgekommen und dort gegen einen Baum gefahren. Damit ist dargetan, daß gerade die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten für den Tod ZB: ursächlich war (BGH VRS 16, 126, 128). Entgegen ‘der Meinung der Revision war die Strafkammer nicht ver-
'. pflichtet, ganz entfernte gedankliche Möglichkeiten, für
deren Vorliegen kein Anhaltspunkt gegeben war, in den Kreis ihrer Erörterungen einzubeziehen, wie etwa die von der Revision als denkbar bezeichnete Möglichkeit, der angetrunkene PD nabe dem Angeklagten plötzlich ins Steuer gegriffen.
Auch die Ausführungen zur Fahrlässigkeit sind rechtsbedenkenfrei.
Die Feststellungen (UA 3) schließen allerdings nicht aus, daß der Angeklagte den Entschluß, in angetrunkenen Zustand zu fahren, erst nach Beendigung des Trinkens gefaßt hat, Sie ergeben jedoch, daß er ein trinkgewohnter Mann ist (UA 3, 9) und daß sein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Antritts der Fahrt höchstens 2,0 %o betragen hat (UA 6). Angesichts dieser Umstände ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkamner das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne nähere Erörterungen verneint hat, indem sie von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist.
Die Strafzumessungsgründe sowie die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Scharpenseel Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal