Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 13.05.1966 – 4 StR 134/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
71 2129 055 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 134/66 yERR URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Fritz F EB aus Er oo RB geboren an EEE 92: in EEE.
wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenscel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt I] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2, Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts viegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter schwerer Unzucht mit Männern" (§§ 175 a Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB} zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Dice Feststellungen, die sich in der Wiedergabe des äußeren Geschehensablaufes erschöpfen, lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte den Vorsatz hatte, den zur Tatzeit 18 1/2 Jahre alten Hans WB zur Unzucht zu verführen. Zum inneren Tatbestand der Verführung gehört die Vorstellung des Täters, daß der Jugendliche nicht oder auch nur möglicherweise nicht von sich aus zur Unzucht bereit sei, und der gegebenenfalls bedingte Wille, den Widerstrebenden durch Erregung von sinnlicher Begierde, Neugier oder durch sonstige Willensbeeinflussung dazu geneigt zu machen. Ob die Vorstellungen und der Wille des Angeklagten so beschaffen waren, bleibt offen. So, wie das Verhalten des Angeklagten gegenüber Hans WB geschildert wird, ist es auch möglich, daß er annahn, WB sei von sich aus ohne weiteres zur Unzucht bereit, oder daß er cine etwaige Bercitschaft Webers zur Vornahme unzüchtiger Handlungen nur prüfen wollte. Dafür könnte sprechen, daß VB ien Angeklagten ohne Widerstreben in den Wald gefolgt war, und daß der Angeklagte sofort und endgültig von ihm abließ, als er merktce, daß der Jugendliche seinen Wünschen nicht entgegenkam.
Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung Verführungsvorsatz feststellen, so wird es die
Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch erneut prüfen müssen. Dabei kommt cs nicht, wie die Strafkammer annimmt, darauf an, ob die Vollendung der Tat objektiv möglich oder mangels der Mitwirkungsbercitschaft io 5 unmöglich war, sondern darauf, welche Vorstellungen den Angeklagten bewogen haben, von einer Fortsetzung des Verführungsversuchs Abstand zu nehmen. Hat ihm die unerwartet nachhaltige und entschiedene Ablehnung Ws dic Fortsetzung des Versuches zuiecklos erscheinen lassen, so ist er nicht freiwillig zurückgetreten (BGHSt 9, 48, 51}. Ob es sich so verhalten hat, wird das Landgericht zu klären haben, Für die Freiwilligkceit des Rücktritts könnte hier sprechen, daß der Angeklagte sofort von vg abließ, als dieser seine Hand zurückzog; denn es ist nicht ohne weiteres erklärlich, warum diese erste und nicht intensive Reaktion sowie der Unstand, daß WB nicht sofort geschlechtlich erregt wurde, den Angeklagten zu der Überzeugung gebracht haben sollen, jeder weitere Versuch sei schlechthin zwecklos.
Scharpenseel Flitner Mayr Sanders Spiegel