Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 10.05.1966 – 5 StR 168/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 168/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Klempner und Installateur Dieter Daum aus Deguuuunu, seboren amaib 1945 in Dem,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer ‚Büundesrichter Kersting als beisitzende Richter, _ Bundesanwalt Dr En | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin aus De
als Verteidigerin,
Justizangestellte A als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom
19.November 1965 Samt ‚den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht in Braunschweig . zurückverwiesen,. das auch über. die Kosten des ‚ Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Mit Recht rügt die Revision, daß das Schwurgericht nicht ausreichend festgestellt hat, der Angeklagte habe, als er Heidi HB tötete und DB zu töten versuchte, bewußt die Arg-- und Wehrlosigkeit seiner Opfer ausgenutzt. Die fornelhafte Feststellung auf Seite 13 UA, dem Angeklagten seien alle diese Umstände, die den Begriff der Heimtücke ausmachten, bekannt gewesen, kann bei Lage der Sache nicht ausreichen. Zwar zwingt die Tatsache, daß der Angeklagte nach den Feststellungen in starker Erregung gehandelt hat, nicht zu dem Schluß, daß er die Umstände nicht erkannt habe, die seine Opfer argund wehrlos machten. Ob die Erregung des Täters eine solche Erkenntnis ausschließt, ist Sache des Einzelfalles (BGHSt 11,139,144). Doch bedarf es in einem solchen Fall in aller Regel besonderer Darlegungen des Urteils darüber, woraus zu schließen ist, daß der Täter trotz seiner Erregung die die Heimtücke begründenden Umstände in sein Bewußtsein aufgenommen hat. In dem vorliegenden Fall ergibt das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht so deutlich von sich aus das Heimtückebewußtsein des Angeklagten, daß auf nähere Darlegungen verzichtet werden kann, insbesondere, weil das Schwurgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte sei bei Abgabe der Schüsse infolge einer durch seine Erregung hervorgerufenen Bewußtseinsstörung erheblich in seiner Einsichts- und Willensfähigkeit beschränkt gewesen,
In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht nochmals prüfen müssen, ob die drei Straftaten des Angeklagten in Tateinheit
- oder nicht vielmehr in Tatmehrheit -
begangen worden sind, da keiner der
Schüsse gleichzeitig mehrere der Verletzten getroffen hat.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Kersting