Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 10.05.1966 – 5 StR 120/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 120/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Peter Me — ohne festen Wohnsitz,
geboren am mn 1944 in DEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Arbeiter Hans-Joachim H 2 aus Beim, dort geboren am u 1944,
den Maschinenschlosser Jürgen Ve =: Bere, geboren am les 1944 in N un ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Schweißer Jörg P GENERIEREN , zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ww 1942 in Beri,
- Sachbezeichnung: VE u.a. -
”
wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter . Kersting
| als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr N)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iWwaus Demmin für den Angeklagten Ma,
Rechtsanwalt iilBaus Bew für den Angeklagten ve,
Rechtsanwältin von ww aus Er
für den Angeklagten P als Verteidiger,
Justizangestellte um»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Mei>, Hemmmmme, VE un: TE een das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.September 1965 werden verworfen. |
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten ME und Ve wird die nach dem 20. September 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
I. Revision des Angeklagten Mg:
l. Der Verfahrensangriff ist unzulässig, weil die
Revision nicht mitteilt, welche Beweismittel der Tatrichter zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte benutzen sollen.
2. Das sachlichrechtliche Einzelvorbringen geht fehl. Die Strafkammer gibt auf Seite 14 UA die Tatsachen wieder, auf denen die rechtlich bedenkenfreie Verurteilung wegen Anstiftung zum gemeinschaftlichen schweren Raub des Mitverurteilten Ve und seines Mittäters Pe beruht. Wegen Anstiftung der anderen Beschwerdeführer ist der Angeklagte Mb nicht verurteilt worden.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge auch keine Rechtsmängel der Verurteilung wegen Hehlerei aufgedeckt hat, war dieses Rechtsmittel in vollem Umfange zu verwerfen.
II. Die Revisionen der Angeklagten Weine. }
und PA sreifen ebenfalls nicht durch.
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l. Den Ausführungen auf Seite 1 der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers Peg 1äßt sich die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 1658 Abs.1l StPO nicht entnehmen.
Auch ist nicht ersichtlich, daß. sich dem Landgericht eine Tatortbesichtigung hätte aufdrängen müssen,
2. Übereinstimmend rügen die Beschwerdeführer Weuun ‚ He und Po, daß die Strafkammer hier die Grundsätze der Entscheidung BGH NIW 1952, 514/515 (an der der Senat festhält) angewendet hat.
Dieses Vorbringen muß erfolglos bleiben. Die Angeklagten warteten in der Nähe der Berliner Bank, aus der
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die Buchhalterin innerhalb eines kurzen Zeitraums mit Lohngeldern heraustreten mußte und auch (- möglicherweise vorher schon -) herausgetreten ist, Das Opfer war also
- jedenfalls nach der Vorstellung der Angeklagten - bereits gefährdet. Die Entscheidung BGH NJW 1954,567 steht nicht entgegen.
"3. Bei der allgemeinen Sachdarstellung spricht das Urteil allerdings davon, daß die Angeklagten We und TOM sich "in einem Hausflur aufgestellt" hätten, während bei der rechtlichen Würdigung davon die Rede ist, sie hätten "auf der Straße gewartet". Das bedeutet indes keinen unlösbaren Widerspruch, wie die Revision des Be-Schwerdeführers Pos meint. Die Rechtsausführungen sind in diesem - für die rechtliche Wertung unbedeutenden - Punkte lediglich ungenau gefaßt.
4. Die Behauptung des Beschwerdeführers He, er sei unterwegs "ausgestiegen" und habe "von der Tat Abstand genommen", hält sich nicht an die Urteilsfeststellungen (vel. insbesondere Seite 15/16 UA). Danach ist dieser Angeklagte bis zu dem für die Tat vorgesehenen Ort mitgefahren und hat sich dann erst 50 m hiervon entfernt, ohne aber von der geplanten Tat Abstand nehmen zu wollen.
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5. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers Ha (- der Angeklagte Wem hat seine Revision auf die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes beschränkt -) auch keine Rechtsmängel der Verurteilung wegen Hehlerei aufgedeckt hat, waren die Revisionen der übrigen drei Beschwerdeführer ebenfalls in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesenwalts.. |
Sarstedt Koffka 0 Schmidt Siemer : . Kersting =