Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 04.05.1966 – 2 StR 87/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 87/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Monteur Thomas L ED zus "ii «::: SCHNEE, geboren am END 1951 ir OD,
wegen Volltrunkenheit.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1966, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr, Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I] bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizanzestellter EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2i. Oktober 1965
1.) im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldig ist,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Yon Rechts wegen
Gründe§
Das erste Urteil der Strafkammer vom 22. Januar 1964, durch das der Angeklagte wegen Volltrunkenheit zu 2 Honaten Gefängnis verurteilt worden war, hatte der Senat aufgehoben. Nunmehr ist der Angeklagte wieder wegen Volltrunkenheit nit sechs Monaten Gefängnis bestraft worden, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfols,
N [p) nr
n
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Anseklagten ergeben. Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend den Urteilsgründen dahin klargestellt, daß der Angcklagte der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldis ist.
Der Strafausspruch kann nicht besteshenbleiben. Die Strafkammer berücksichtigt straferschwerend, daß der Angeklagte zeitlich nach der Tat, die Gegenstanä der Verurteilung ist (Begehungszeit 2, November 1963), währenü des gegen ihn schwebenden Verfahrens zwei neue Straftaten begangen habe, nämlich eine gemeingefährliche Verkehrsgefährdung mit Unfallflucht und wieder ein Vergehen nach 8 330 a StGB; sie schließt daraus auf seine besondere
Leichtfertigkeit,
Demgegenüber macht die Revision geltend, daß diese beiden Taten vor der jetzt abgeurteilten Tat begangen worden seien, nämlich am 1. Juli 1963 und am 22, Septenter 1963. Das angefochtene Urteil enthält Csriiter keixs stellungen, macht aber einen Irrtum der Strafkammer insöfern wahrscheinlich, als der Anscklagte in den beiden Füllen, wie den Urteil zu entnehmen ist, bereits an 28, Januar 1964 und am 21. Februar 1964 verurteilt vwuräs,
was kaum möglich wäre, wenn die Tatzeiten nach dem 7
21. Noventer 1963, dem Tag der Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft in der vorliegenden Sache, lägen.
Die Strafzumessungserwägungen sind demnach möglicherweise von Irrtum beeinflußt. Dasselbe gilt von der Entscheidung, in der dem Angeklagten mit Rücksicht auf sein "Verhalten nach der Tat" eine Strafaussetzung zur Be-
währung versagt wurde.
Dotterweich Willms Kirchhof
Meyer Henning