Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 27.04.1966 – 2 StR 82/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Stukkateur Hubert 2 PH aus vun geboren am ED 1055 in TED
wegen Beihilfe zum Meineid.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 20. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meincid zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die von ihm eingelegte Revision ist begründet.
Der Ehemann der früheren Mitangeklagten Katharina Zu - WEB Hatte bei mehreren Einbrüchen größere Geldbeträge erbeutet und hiervon 4 000 DM dem Gastwirt Mg als Darlehen gegeben. Gegen Mggßp wurde daraufhin wegen Verdachts der Hehlerei ein Verfahren eingeleitet. Im Ermittlungsverfahren hatte Katharina ZEED vestätist, das Mggwias Darlehen von ihrem Manne erhalten hatte. In der Hauptverhandlung gegen WB vor dem Schöffengericht Düren bekundete sie aber entsprechend einer Vereinbarung mit ihrer Schwiegermutter Elisabeth ZU -uerst, sie habe die 4 000 DM von ihrer Schwiegermutter erhalten; auf Befragen änderte sie aber ihre Aussage dahin ab, daß sie von ihrer Schwiegermutter nur 2 500 DM bekommen und 1 500 DM aus eigenen Ersparnissen besessen habe. Dieses Geld habe ihr Ehemann an sich genommen und dem MB zeliehen. Diese unwahre Aussage beeidigte sie.
Als das Schöffengericht hierauf beschloß, die bettlägerige Frau Elisabeth ZW in inrer wohnung als Zeugin zu hören, teilte Katharina ZB ien vor dem Sitzungssaal anwesenden Angeklagten den Inhalt ihrer Aussage mit.» Dieser fuhr daraufhin sofort zu seiner Mutter und unterrichtete sie über die Abweichung von der vereinbarten Aussage. Frau Elisabeth Zum bestätigte nun die falschen Angaben ihrer Schwiegertochter unter Eid.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch Rat und Tat wissentlich die Leistung des Meineides durch Elisabeth ZW zeföräcrt, indem er sie über die Aussagc ihrer Schwiegertochter informierte und es ihr so ermöglichte, ihre Angaben hiermit abzustimmen. Er habe sich dadurch der Beihilfe zum Meincid schuldig gemacht.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Verurteilung nicht. Das Vorgehen des Angeklagten hat zwar die falsche eidliche Aussage seiner Mutter objektiv gefördert. Dies allein genügt nicht; denn es fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte erwartete oder damit rechnete, seine Mutter werde als Zeugin unter Eid vernommen und dabei falsch aussagen. Die Möglichkeit, daß er sich vorstellte, seine Mutter werde nur uneidlich vernommen, hat die Strafkammer nicht in Betracht gezogen, obwohl der Angeklagte bei der Eidesleistung seiner Schwägerin
nicht zugegen vrar,
Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer zwar aus, der Angeklagte habe Kenntnis von dem Vorhaben von Elisabeth und Katharina ZU zehabt. Diese Kenntnis kann sich aber nur auf die frühere Vereinbarung zwischen den beiden Frauen beziehen, wonach Katharina ZB vor Gericht bekunden solle, das Geld stamme von ihrer Schwiegermutter. Die Vernehmung von Elisabeth ZB ar zuerst nicht vorgesehen und ist erst nach der Aussage von Katharina ZU von dem Gericht angeordnet worden.
Das Urteil muß daher aufgehoben werden.
Im übrigen wird auf RGSt 57, 379; BGH MDR 51, 276 hingewiesen.
Baldus Dotterweich Willms Meyer Henning