Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 27.04.1966 – 2 StR 36/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Je es re StGB § 222 Für die Entscheidung, ob cine Pflichtwidrigkeit deshalb - für den Tod ursächlich gewesen ist, weil der Betroffene sonst erst später gestorben wäre, kommt cs auf den Zeitpunkt ihrer Begehung und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem sich der Täter nach Herbeiführung vorher fehlender Voraussctzungen, also nunmehr pflichtgemäß, ebenso hätte verhalten dürfen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
Je es re
StGB § 222
Für die Entscheidung, ob cine Pflichtwidrigkeit deshalb
- für den Tod ursächlich gewesen ist, weil der Betroffene sonst erst später gestorben wäre, kommt cs auf den Zeitpunkt ihrer Begehung und nicht auf den Zeitpunkt an,
zu dem sich der Täter nach Herbeiführung vorher fehlender Voraussctzungen, also nunmehr pflichtgemäß, ebenso hätte verhalten dürfen.
BGH, Urt. v. 27. April 1966 - 2 StR 36/66 -— LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 36/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Zahnarzt Dr. med. dent. Walter M (EEEEEEEEEED
aus AB, zctoren ar 1902 ir Se,
wegen fahrlässiger Tötung:
Der 2. Strafsenat dcs Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE :.: ED als Verteidiger, ustizangestellter iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Dice Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die ötrafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt. Dice Revision hat Erfolg. ''
Der Angeklagte zog am Morgen des 5. Dezember 1965 der an starker Fettsucht und, wie die Obduktion ergab, an einer chronischen Entzündung des Herzmuskels, einer sog. isolierten Myokarditis, leidenden 17 Jahre alten Frau (WW unter Chloracthyl-Vollnarkose zwei Backenzähne. Nach Abschluß der Behandlung, die 3 1/2 bis 4 Minuten dauerte, verfärbte Frau WB sich im Gesicht; Puls, Atemtätigkeit und Pupillenreaktion ließen nach. Der Angeklagte begann sofort mit künstlicher Saucrstoffbeatmung und benachrichtigte die chirurgische Abteilung der Städtischen Krankenanstalten, denen scine Zahnpraxis angeschlossen ist. Zwei herbeigeeilte Chirurgen stellten keine Herztätigkeit, keine Atmung und keinen Fuls mehr fest. Einer von ihnen öffnete den Brustkorb und nahm eine Herzmassage vor. Nach 30 bis 45 Winuten setzte wieder ein Herzschlag ein, der nach einer Stunde kräftig wurde. Trotz Fortsetzung einer geeigneten Therapie starb Frau Vßen 18°° Uhr. Todesursache war ein akuter Herzstillstand als Folge des am Morgen eingetretenen Zwischenfalles, für den wieder die Vollnarkose
ursächlich war.
Die Strafkammer nimmt zwar an, daß einc Allgemeinbetäubung aus zahnmedizinischen Gründen nicht geboten gewesen sei, billigt dem Angeklagten jedoch zu, daß er eine Vollnarkose aus psychogenen Gründen als indiziert habe anschen dürfen. Sie wirft ihn vor, daß er angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der Freu WWW und ihrer Mitteilung, daß sic "etwas am Herzen" habe, sowie trotz Verwendung von Chloraethyl statt des ungefährlicheren Lachgases es unterlassen habe, zunächst eine eingehende Untersuchung durch einen Internisten zu veranlassen. Wenn auch nicht zu erwarten gevresen sci, daß dabei die Ilyokarditis als solche diagnostiziert worden wäre, so hätte aber jedenfalls die Möglichkeit bestanden, daß sich Hinweise auf eine erhebliche Schädigung des Herzens ergeben hätten, Außerdem habe der
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Angeklagte angesichts der besonderen Umstände des Falles einen Anaesthesiefachmann hinzuziehen müssen. Zur Frasc,
ob dies pflichtwidrige Verhalten für den Tod der Frau VD ursächlich war, führt die Strafkammer folgendes aus:
Ob der Tod der Patientin bei Anwendung der oben geforderten Maßnahmen endgültig vermieden worden wäre, muß allerdings offen bleiben. Abgesehen von der Frage, welche Folgen dic Myokarditis allein in naher oder ferner Zukunft gehabt hätte, bleibt die Möglichkeit bestehen, daß die Patientin wegen ihres geschwächten Herzens auch eino später unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vorgenommene Behandlung nicht überstanden hätte. Jedenfalls wäre aber diese Behandlung nicht mehr am Norgen des 5. Dezember 1963 vorgenommen worden, da die fachärztliche Untersuchung durch einen Internisten zunächst hätte vorbereitet werden müssen und auch diese Untersuchung selbst eine gewisse Zeit in Anspruch genomnen. hätte. Auch der hinzuzuziehende Anaesthesist hätte sich zunächst mit den dann vorhandenen Unterlagen beschäftigen müssen, Abgesehen
von den Überlebenschancen, die die Patientin dann eher gehabt hätte, wäre auch bei negativem Ausgang der Behandlung ihr Tod mit Sicherheit später eingetreten, als er durch das pflichtwidrige Vorgehen des Angeklagten tatsächlich eingetreten ist. Wie es aber allgemein zur Begründung der Kausalität ausreicht, daß ein ohnehin drohender Erfolg durch die Handlung des Täters in einen zeitlich früheren Stadium herbeigeführt wird, nuß dies auch für die spezielle Frage der Kausalität pflichtwidrigen Handelns gelten. Es kann demnach festgestellt werden, daß der Angeklagte jedenfalls insoweit den Tod seiner Patientin durch pflichtwidriges Verhalten verursacht hat, als durch scin Handeln ihr Tod vorverlegt worden ist.
Diese Erwägungen sind nicht geeignet, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Tod der Frau WWW darzutun.
Allerdings genügt es zur Annahme eines solchen Zusammenharges, daß infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Tod früher eintritt, als er sonst eingetreten wäre. Dieser in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz bezieht sich auf Fälle, in denen zu einer bereits vorhandenen, zum Tode
führenden Kausalrcihce ein pflichtwidriges Verhalten hinzutritt, durch das der Tod früher herbceigeführt wird. Dabei konnt es jedoch für die Frage, ob die Pflichtwidrigkeit in diesen Sinne ursächlich war, allein auf den Zeitpunkt ihrer Begehung und nicht auf den - hypothetischen - Zeitpunkt an, zu dem sich der Täter nach Herbeiführung vorher fehlender Voraussetzungen, also nunmehr pflichtgemäß, ebenso hätte verhalten dürfen. Nichts anderes würde gelten, wenn dann zwar ein anderes Vorgehen geboten gewesen, hicr-Aurch der Erfolg aber ebenfalls nicht vermieden worden wäre, Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten wird hier nicht in der Betäubung der Patientin mit Chloracthyl, sondern nur in der Verabreichung dieses Narkosemittels ohne vorherige Untersuchung durch einen Internisten und ohne Hinzuzichung eines Anaesthesisten gesehen. Die Strafkammer hätte daher den ursächlichen Zusammenhang nur bejahen dürfen, wenn
sie festgestellt hätte, daß eine im gleichen Zeitpunkt nach Durchführung der von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen vorgenommene Behandlung erst später zum Tode
der Frau WW :cführt hätte. Dafür ergibt sich aus dem Urteil nichts,
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Das Urteil muß daher aufgehoben werden. Für eine abschlicßende Entscheidung ist jedoch noch kein Raum; denn es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer zu anderen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen gekommen wärc, wenn sie sich bewußt gewesen wäre, daß die bisherigen
zur Verurteilung nicht ausreichen. Baldus Dotterweich “Willns
Meyer Henning