Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 26.04.1966 – 5 StR 106/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Heizer Walter K mu zus DEE, dort geboren am MB 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka „undesrichter Schmidt. Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ie in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei’der Verkündung
.. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt m aus Dein
als Verteidiger,
Justizangestellte ww : als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.0ktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendschutzkammer
des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden
hat.
-— Von Rechts wegen -
-3._.
Grün de
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Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Landgericht nicht von Amts wegen die im Bericht (des Kinderheims "Buntspechte") vom 17.September 1965 erwähnte Gruppenerzieherin als Zeugin gehört hat. Diese war - und zwar schon im Kinderheim "Zugvögel" - unmittelbar mit der "Betreuung" des Kindes. Monika SEE» beauftragt gewesen. Vor allem die Wahrnehmungen dieser Erzieherin haben den (in der Hauptverhandlung verlesenen) Bericht beeinflußt. Die darin erwähnten Auffälligkeiten im Verhalten der Monika ("sexuelles Interesse, das außerhal+ jeder Norm lag" usw.) nennt die Revision mit Recht "alarmierend". Das Landgericht hätte sich daher nicht mit der Anhörung der Heimleiterin begnügen dürfen, zumal in deren Bericht hervorgehoben wird, daß dieser "nach Absprache mit der Gruppenerzieherin" gefertigt worden ist.
Der Verstoß gegen § 244 A's,2 StPO kann die angefochtene Entscheidung beeinflußt haben. Denn die Glau::- würdigkeit des Kindes Monika’ (auf deren Bekundungen sich die. ‚ Schuldfeststellungen im’ wesentlichen stützen) wird UR. damit begründet, daß die Heimleiterinnen "weiter nichts bemerkt‘ hätten, als daß Monika bestrebt gewesen Sei, die im Heim lebenden, höchstens 7. Jahre alten Jungen beim Waschen oder im Schlafzimmer unbekleidet zu sehen"; die Behauptung des Angeklagten, "Monika habe im Heim 'Buntspechte'
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sexuelle Manipulationen mit Jungen vorgenommen", hätten diese Zeuginnen "nicht bestätigt" (UA S.12).
Die angefochtene Entscheidung war daher in vollem Umfange aufzuheben.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Kersting