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BGH Urteil vom 20.04.1966 – 2 StR 44/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_44/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Schlosser Friedrich_S aus ME rs: HD ort geboren am 1925, 2, den Rentner Wilhelm Heinrich u aus CE, BZ

geboren am ED 1219 in A

wegen Fremdabtreibung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter mn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 15. November 1965 werden

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten SB wegen Artreibung in 42 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und den Angeklagten WB wegen Abtreibung in 24 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie zur Abtreibung benutzte Gegenstände eingezogen. Ihre Revisionen haben keinen Erfolg.

1.) Die Revision des Angeklagten Sg»

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Feststeljun. gen im Urteil seien unrichtig, ist das Vorbringen unbeacht. lich. Der Revisionsrichter ist bei der Prüfung der Sachrüge an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Es ist auch nicht seine Aufgabe, nachzuprüfen, ob bestimmte Punkte in der Hauptverhandlung erörtert worden sind.

Die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung ist in allen Fällen rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine Abtreibung sich als schwer oder minderschwer darstellt, ist aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände zu beurteilen (vgl. BGHSt A, B ff). Das hat die Strafkammer nicht verkannt. Minderschwere Fälle hat sie allgemein verneint wegen der Vielzahl der Taten und der Tatsache, daß beide Angeklagte von Anfang an Geld für ihr Tun gefordert oder jedenfalls bereitwillig angenommen und sich eine Art Nebenerwerb geschaffen haben. Für die Angeklagten war ersichtlich nicht wesentlich, aus welchen Gründen die Frauen die Abtreibung wünschten. Daß jeder Eingriff schon durch die Art und den Ort der Vornahme die Schwangere erheklich gefährdete, bedarf keiner Erörterung. Dadurch, daß die Strafkammer in allen Fällen eine Zuchthausstrafe von einen Jahr ausgesprochen hat, ohne hinsichtlich der einzelnen Fälle zu unterscheiden, kann der Angeklagte nicht beschwert sein, da jeweils die Mindeststrafe festgesetzt worden ist.

2.) Die Revision des Angeklagten Wgw>

Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, er habe nur Beihilfe geleistet und könne daher nicht als Mittäter verurteilt werden. Der Angeklagte hat nicht nur dem Mitangeklagten SB düic schwangeren Frauen vermittelt, wovon allein die Revision auszugehen scheint, er has: außerden

auch Ort und Zeit für die Vornahme des Eingrifis bestimmt, näufig das Entgelt dafür vorher vereinbart und die schwangeren Frauen zu SW zefahren oder SB zum Tatort zebracht. Das Entgelt für die Tat ist in der Regel geteilt

worden.

Eine fortgesetzte Handlung kommt nicht in Betracht, da die Abtreibung an mehreren Frauen angesichts dessen, daß das geschützte Rechtsgut die jeweilige Leibesfrucht ist, nie eine fortgesetzte Tat sein kann ([RGSt 59, 983 BGH Urteil vom 19. Juli 1951 - 3 StR 489/51).

Auch die Überprüfung im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Baldus Dotterweich Willms Kirchhof Meyer