Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 19.04.1966 – 1 StR 35/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2064
IM NAMEN DES VOLKES
.
!_StR_35/66 Me URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Bedienerin Anneliese OB zer: SEE:
aus EEE, dort geboren am EEE 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum Autostraßenraub u.a.
- Sachbezeichnung: HB ı. A. -.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Fischer
Loesdau
Mai
Pikart
als beisitzende Richter,
Staatsanvalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. September 1965, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-— 3.
Gründe§
nn m nn nr en ar en mn
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Autostraßenraub, begangen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit schwerem Raub, zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Ihre Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolge.
1. Rechtlich unbedenklich ist allerdings die Verurteilung wegen Beihilfe zum Autostraßenraub in Tateinheit mit räuberischer Erpressung. Entgegen der Ansicht der Revision kann, wie das Landgericht im Anschluß an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGHSt 2, 344, 346) angenommen hat, Beihilfe bis zur Beendigung der Haupttat auch nach ihrer rechtlichen Vollendung geleistet werden. Das hat die Angeklagte getan. Nach den Feststellungen hielt sie ZW nit er Pistole in Schach, nachdem der Mitangeklagte HB inn Autoschlüssel, Arm-
anduhr und Ausweispapiere abgenommen hatte und nun mit ZU in Kraftwagen weiterfuhr (VA S. 10).
2. Dagegen tragen die Feststellungen zum folgenden Geschehen nicht die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub. HE vezing diese Straftat, indem cr AED uf Ger Tu Insceı mit vorgehaltener Pistole etwa 100 m von seinem Kraftfahrzeug wegführte, ihn mit Schlägen zu Boden streckte und ihm befahl, liegen zu bleiben, bis er im Pkw davon gefahren war (UA S.
10, 13). Über die Beteiligung der Angeklagten teilt das Urteil nur mit, sie habe ZW nit der Pistole zum Verlassen des Autos gezwungen und sei dort zurückgeblicben;
sic habe nicht gewußt, vos HE 1: 7 EB vorhatte, es aber für möglich gehalten, daß er ihn "zumindest verprügeln" werde (UA S. 10).
Hiernach hat zwar die Angeklagte den äußeren Tatbestand der Beihilfe zum schweren Raub verwirklicht. Da OB in ihrem Beisein die Hergabe der Autoschlüssel erzwungen hatte, um den Kraftwagen selbst zu fahren, liegt auch die Möglichkeit nicht fern, daß sie voraussah, HB-GE :eräe sich das Fahrzeug gewaltsam aneignen. Den Feststellungen zur inneren Tatseite läßt sich das aber nicht mit Sicherheit entnehmen. Sie deuten nur darauf hin, daß die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz zur Körperverletzung Beihilfe leistete. Die Feststellungen zum inneren Tatbestand lassen sich umso weniger aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergänzen, als eine Verabredung zur Tat nicht festgestellt und der Angeklagten bisher nicht widerlegt ist, daß sie vom Vorgehen HEEEEEEEEB: während des ersten Geschehensabschnitts überrascht worden war (UA S. 12). Da schließlich die rechtliche Würdigung (UA S. 14) keine Ausführungen über den Raub enthält, lassen sich auch hieraus keine ergänzenden Feststellungen entnehmen.
3, Die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub kann deshalb nicht bestehen bleiben. Wegen des tatelnheitlichen Zusammentreffens mit der Beihilfe zum Autostraßenraub und zur räuberischen Erpressung muß der gesamte Schuldspruch aufgehoben werden.
Auf das weitere Vorbringen der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die im Schriftsatz vom 1. nWezember 1965 erhobene Aufklärungsrüge ist verspätet;
die Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, die Begutachtung ihrer Zurechnungsfähigkeit durch einen Sachverständigen zu beantragen, die der Vorsitzende der Strafkammer schon früher in Aussicht genommen hatte.
Hübner Fischer loesdau .
Mai Pikart