Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 15.04.1966 – 2 StR 516/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 516/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Serviererin Gisela Y END :.: "EEE , geboren am EEE 1942 ir Hamm "EEE -
wegen fahrlässigen Falscheides.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 8 ir der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundeogerichtchof amp bei der Fr Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides hat Erfolg.
I, Verfahrensrügen
1.) Die Rüge, der Großen Ferien-Hilfsstrafkammer hätten nur Neueingänge, nicht aber bereits bei der 2. Großen Strafkammer anhängige Sachen zugewiesen werden dürfen, geht fehl; denn es wurden alle bis zum 15. August 1965 bei der 2. Großen Strafkammer terminierten Sachen, mithin nicht nur bestimmt ausgesuchte, der Großen Ferien-Hilfsstrafkammer zugeteilt. Dies war zulässig (BEHSt 7, 23, 25).
2,) Das Vorbringen, die Hilfsstrafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unzulässig, da es nicht mit Tatsachen ausreichenä belegt ist.
3.) Die weitere Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da die Sachbeschwerde durchgreift.
II. Sachbeschwerde
In dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes gegen den Musiker PP urde die Angeklagte am 22. April 19 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main als Zeugin über die Behauptung des Beklagten gehört, sie habe während der Im»s-
fängniszeit vom 18. Juni 1961 bis 17. Oktober 1961 außer mit ihm auch mit einem Amerikaner geschlechtlich verkehrt. Sie bekundete, innerhalb der Empfängniszeit mit keinem Amerikaner Geschlechtsverkehr gehabt und nur mit dem Beklagten in dieser Zeit intime Beziehungen unterhalten zu haben. Diese Aussage beeidigte sie. Nach einem später erstatteten Blutgruppengutachten schied rg jedoch als &rzeuger des Kindes aus.
Auf Grund des Ergebnisses der Blutgruppenuntersuchung ist die Strafkammer überzeugt, daß die Angeklagte während der Empfängniszeit außer mit PB noch mit einem anderen Manne Geschlechtsverkehr hatte, ihre Aussage daher unrichtig war. Sie hält aber den Nachweis nicht für erbracht, daß die Angeklagte vorsätzlich die Unwahrheit gesagt und beschworen hat; denn es sei ihr nicht zu widerlegen, daß sie, als nach dem letzten Geschlechtsverkehr nit Pin Juli 1961 bei ihr die Menstruation bis zur Geburt des Kindes ausblieb, allein diesen als vermeintlichen Vater ihres Kindes ansah und alle anderen Männer, mit denen sie vorher - offenbar auf die Empfängniszeit bezogen - Umgang hatte, aus dem Gedächtnis verdrängte. Dazu komme, daß Gegenstand des Beweisbeschlusses lediglich die Behauptung war, die Angeklagte habe außer mit Aggp auch mit einem Amerikaner geschlechtlich verkehrt. Möglicherweise habe sie deshalb sich in ihrer Erinnerung allein auf einen Verkehr mit TB uni einen Amerikaner eingestellt.
Die Strafkammer ist jedoch der Ansicht, die Angeklagte habe fahrlässigerweise einen Falscheid geleistet; denn sie hätte die Unwahrheit ihrer beschworenen Aussage, auch wenn sie sich ihrer in allen .. Einzelheiten nicht bewußt war, doch bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt erkennen und ihr falsches Erinnerungstild schon durch bloßes Nachdenken in das richtige umgestalten können. Bei Würdigung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse der Angeklagten sei es ihr bei Anstrengung ihres Gedächtnisses angesichts der Bedeutung der gerichtlichen Vernehmung möglich gewesen, den wahren Sachverhalt zu rekonstruieren.
Diese Ausführungen der Strafkammer geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Sie schließen es nicht aus, daß sich bei der Angeklagten eine bestimmte, der Wahrheit zuwider laufende Überzeugung gebildet und die Erinnerung an den
wahren Sachverhalt verdrängt hatte. Alsdann wird aber, worauf in der Rechtsprechung wiederholt hingewiesen worden ist, das Erinnerungsbild nicht bereits durch bloßes Nachdenken und durch Anstrengung des Gedächtnisses geändert werden können. In einem solchen Falle ist ein fahrlässiges Verschulden daher nur anzunehmen, wenn der Angeklagten äußere Hilfsmittel zur Verfügung standen, die es ihr ermöglichten, den wahren Sachverhalt wieder in ihr Gedächtnis zurückzurufen, sie aber diese Hilfsmittel trotz der gebotenen Aufmerksamkeit nicht benutzte (RGSt 22, 297; 62, 126; 63, 370; BayObLG NJW 1956, 601). Insoweit hat die Strafkammer aber nichts festgestellt. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer erneut zu prüfen haben, ob die Angeklagte nicht wissentlich unter Eid die Unwahrheit bekundet hat. Außerdem sei darauf hingeviesen, daß die Möglichkeit, das Kind sei bei einem Geschlechtsverkehr einige Tage vor oder nach der Empfängniszeit gezeugt worden, nicht deshalb auszuschließen ist, weil die Angeklagte hierauf nicht hingewiesen hatte; denn sie kann infolge des irrigen Erinnerungstildes daran nicht
gedacht haben.
Baldus Dotterweich Kirchhof Meyer Henning