Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.03.1966 – 4 StR 305/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2135 008 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_ StR 305/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Fleischergesellen Theodor 5 EEE zu: CO , ze voren = GE 940 in 7
wegen Notzucht.
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Der A. Strafsenat des bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 50. Septenber 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Sundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr, Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt GEB in üer Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. März 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Scine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen irfolg.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler,
Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Die Revision verkennt, daß die tatrichterliche Überzeugung nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu sein braucht; es genügt, daß die Folgerungen möglich sind (BGH NJW 1951, 225), Sie versucht in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen, inden sie die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen anzweifelt oder diese einfach übergeht oder aber Tatsachen behauptet, die nicht im Urteil festgestellt sind.
Scharprnseel Flitner Mayr Spiegel Hürxthal