Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 24.02.1966 – 1 StR 624/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_624/65 URTEIL
I®
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Franz MW zu: VB Lanäkrcis ED. geboren am EEE 1913 ir ru:
wegen Unzucht mit cinem Kinde.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender; Sundesrichter Dr. Scibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart
als beiritzende Richter,
Bundesanwalt Dr. a)
als Vertreter der Bundesanwaltschuft, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Dice Revision dcs Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts Augsburg vom 10. Scptember 1965 wird vervorfen.
Er hat dic Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird dic Untersuchungshaft scit dem 11. Septcmber 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctzter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und drci !onaten Gefängnis verurtcilt. Mit seiner Revision rügt er dic Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Dice Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß dic Strafkammer der am EEE 1355 zetorenen Karin ID scslaubt habe, obwohl gegen die Richtigkeit ihrer Zeugcenaussage nach Ansicht des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden. Das Landgericht hat sich jedoch mit den Umständen, die gegen die volle Glaubwürdigkcit des Kindes prechen könnten, sehr wohl auseinandergesctzt. Scine Erörterungen hierzu lassen kcinen Rechtsfchler, insbesondere keine Verletzung der Denkgesetzc erkennen. Die Strafkammer hat eine "in der Erziehungsbceratung tütige erfahrene Jugendpsychologin" als Sachverständige zugezogen, die das Mädchen auf seinc Gkaubwürdigkeit untersucht hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, daß begründete Zweifel an der Richtigkeit des Kerns seincr Aussagen nicht bestünden, auch wenn es hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des ersten Vorfalls nicht immer dic gleichen Angaben gemacht hat und obwohl es in der Hauptverhandlung einc frühere Angabe hinsichtlich ciner anderen Einzcelheit nicht mehr bestätigte. Die Strafkammer;, die auch selbst einen guten Eindruck hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Kindes gewonnen hat, hat sich dem Gutachten angeschlossen, weil sie es für überzeugend hielt. Dic Ansicht des Landgerichts, daß die Aussage
des Kindes zum Teil durch die eigene Einlassung des Angeklagten gestützt werde, enthält keinen Rechtsfehler,
auch wenn der Angeklagte jede absichtliche unzüchtige Berührung des Kindes bestreitet,
Zur Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung, in die auch die Tat vom September 1963 cinbezogen wird, i5t zu bemerken: Daß die Einzelhandlungen im April 1965 in sich als fortgesetzte Handlung angesehen werden, ist nicht zu beanstanden. Daß sic auf einen schon im September 1963 bei der ersten Tat bestehenden Gesamtvorsatz zurückgchen, ist jedoch schr unwahrscheinlich, zumal die späteren Einzelhandlungen auch in der äußeren Begehungsform von der ersten unzüchtigen Handlung im September 1963 erheblich abweichen. Im Ergebnis ist der Angeklagte aber durch die Einbezichung der ersten Tat in den Fortscetzungszusammenhang nicht beschvert. An der Unzüchtigkeit der Tat vom Scptember 1965 könnte, auch wenn sie für sich allein stünde, kein Zweifel bestehen, so daß die in BGHSt 2, 163, 167 gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung geäußerten Bedenken hier nicht zutreffen.
-5-
Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, der den Angeklagten beschweren könnte, muß dic Revision verworfen werden.
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pikart