Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 18.02.1966 – 5 StR 562/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Johannes TV euEmEEEEND , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEENEEEEED 1934 in wege Kreis ZERED
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bunädesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting . als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr >
als.-Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr MW aus BeiiD
äls Verteidiger, | Justizangestelltc >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚des Landgerichts in Berlin vom i16.September 1965
- wird verworfen, | 0
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die nach dem 16.September 1965 in dieser ‚Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- ,- Von Rechts wegen - .
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionsbegründung in ausreichendem Maße zu entnehmen ist, welchen Inhalt der auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gestellte Beweisamtrag im einzelnen hatte, und was der Verteidiger zur Begründung dieses Antrages in erster Instanz im einzelnen vorgetragen hat. Denn.weder ist die Ablehnung des Beweisamtrages fehlerhaft, noch erforderte es die Aufklärungspflicht, daß das Gericht einen weiteren Sachverständigen anhörte und den Angeklagten zu diesen Zweck klinisch auf seinen Geisteszustand beobachten ließ.
Wie die schriftliche Revisionsbegründung selbst vorträgt, hat der Verteidiger, wie es auch der Übung entspricht, in der Hauptverhandlung keinen formellen Antrag auf Beobachtung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand gestellt, sondern insoweit nur einen Vorschlag gemacht. Es kam deshalb hinsichtlich dieser Beobachtung nur darauf an, ob die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, daß sie eine solche Beobachtung nicht angeordnet hat. § § 1 StPO überläßt die Anordnung der Beobachtung dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Dafür, daß das Gericht seine Ermessenspflicht verletzt hätte, liegt nichts vor. Der Sachverständige HWMB hat offensichtlich eine Anstaltsbeobachtung nicht für erforderlich gehalten.
‚Den Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum abgelehnt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dem Antrag in Verbindung mit dem Vorschlag auf Klinische
Beobachtung des Angeklagten zu entnehmen war, welche Personen als weitere‘ Sachverständige in Betracht kamen. Denn, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 8,76 ff) bereits dargelegt hat, kann mit den "überlegenen Forschungsmitteln", die der Gesetzgeber in § 244 Abs.4 StPO erwähnt, aie Anstaltsbeobachtung allein nicht gemeint sein, weil 8 nst der Tatrichter in jedem Verfahren, in dem ein psych*- atrisches Gutachten ohne Anstaltsbecrbachtung erstattet ist, einem Antrag auf neue Begutachtung nach Anstaltsbeobachtung stattgeben müßte. Daß das Gesetz nicht sausgelegt werden kann, hat die erwähnte Entscheidung zutreffend aus § § 1 StPO hergeleitet.
Daraus, daß der Ablehnungsbeschluß unter den von der Verteidigung aufgeworfenen, vom Gutachter HB berücksichtigten Fragen den "toten Augenwinkel" des Angeklagten nicht erwähnt, folgt nicht, daß der Sachverständige Hi nicht auch die Frage erörtert hat, ob ein etwaiger toter Augenwinkel Schlüsse auf die mangelnde Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zulassen würde. Ein toter Augenwinkel kann als solcher solche Schlüsse nicht zulassen. Er könnte höchstens, wie die Revision meint, zu dem Verdacht führen, daß durch denselben Umstand, der die Augennerven geschädigt habe, auch das Gehirn geschädigt worden sei. Der den Beweisamtrag des Verteidigers ablehnende Beschluß ergibt aber, daß sich der Sachverständige gerade mit der Frage einer Hirnverletzung ausdrücklich beschäftigt hat.
Zur Sachrüge sind die Einzelausführungen zum Fall 3 unzulässig, da sie lediglich die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung angreifen.
Im übrigen ist die Sachrüge offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt: Koffka Siemer
Schmitt: Kersting