Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 16.02.1966 – 1 StR 168/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

SP BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rudolf r (ED aus TB

dort geboren am EEE 1944, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der ‚sitzung vom 22, April 1966 einstimmig beschlossen:

. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Februar 1966

a) dahin geändert, daß er des schweren Diebstahls in drei Fällen und in zwei weiteren Fällen des versuchten schweren Diebstahls nach § 243

Abs. I Nr. 2 StGB schuldig ist;

b) im Strafausspruch und zum Rückfall je mit den Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent- ‚scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die Revision verworfen,

Gründe§

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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte drei Diebstähle vollendet und zwei versucht, jeweils allein nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH NJW 1956, 271 Nr. 16).

Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob das Urteii des, ‚Sugendschöffengerichts Trier vom 4. Oktober 1962 vor

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geworden ist; caher sind die Rückfallvoraussetzungen nicht

‚einwandfrei festgestellt. Ebensowenig läßt sich erkennen, „ob das Tandgericht die Strafe mit Recht deswegen geschärft

hat, weil "die wiederholten einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht fallen" und er "nunmehr schon we-

‚gen wlederholsen Rückfalldiebstahls bestraft werden muß".

Denn die Strafkammer teilt nur die (nach ihrer Ansicht) den Rückfall begründenden Vorstrafen mit. Diese dürfen als

Tatbestandsmerkmal des Rückfalldiebstahls nicht - nochmals

erschwerend gewertet werden. Dagegen war das Landgericht nicht gchindert, den jeweils angerichteten Schaden straferhöhend zu berücksichtigen. Insoweit wieauch im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Hübner Ioesdau Mai

Pikart Dr. Pfeiffer